Für Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art, die Ehegatten während der Ehe oder vorsorglich schon vor der Eheschließung für den Fall einer späteren Scheidung treffen, besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit (§ 1408 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen ist, hat – anders als bei einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB – nicht stattzufinden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt nicht von zusätzlichen Bedingungen ab, z.B. davon, daß für einen Unterhaltsverzicht oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs eine Gegenleistung oder die Zahlung einer Abfindung vereinbart ist.

(BGH 27.9.1995).