Für Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art, die Ehegatten während der Ehe
oder vorsorglich schon vor der Eheschließung für den Fall einer späteren
Scheidung treffen, besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit (§ 1408 Abs. 1
und Abs. 2 BGB). Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen
ist, hat – anders als bei einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB – nicht
stattzufinden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt nicht von zusätzlichen
Bedingungen ab, z.B. davon, daß für einen Unterhaltsverzicht oder einen
Ausschluß des Versorgungsausgleichs eine Gegenleistung oder die Zahlung einer
Abfindung vereinbart ist.
(BGH 27.9.1995).