IV.

Erbrechtliche Regelungen

Die Vertragsteile verzichten hiermit gegenseitig auf Pflichtteils‑ und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die ihnen beim Ableben des jeweils anderen Eheteils zustehen könnten. Der Verzicht ist jedoch gegen­ständlich beschränkt und bezieht sich nur auf

a) das jeweilige voreheliche Vermögen der Vertrags­teile,

b) dasjenige Vermögen, daß ein Vertragsteil während der Ehe durch Erbschaft, Schenkung oder vorwegge­nommene Erbfolge erhält,

c) die Surrogate der vorgenannten Gegenstände.

Der vorstehend erklärte Verzicht der Ehefrau gilt aber nur für den Fall abgegeben, daß durch ihn ein gemeinsamer Abkömmling der Vertragsteile begünstigt wird.

Der vorstehend erklärte Verzicht gilt nur für den Fall als abgegeben, daß durch ihn ein gemeinsamer Abkömmling der Vertragsteile, die Eltern der Ehefrau oder deren Geschwister begünstigt werden. Im letzt­genannten Fall ‑Begünstigung der Eltern bzw. der Ge­schwister der Ehefrau durch den Pflichtteilsver­zicht‑ gilt der Verzicht auch nur als abgegeben, wenn dem Ehemann, solange er nicht wieder verheira­tet ist, ein unentgeltlicher Nießbrauch an dem Hau­se ... in ... eingeräumt wird, das die Ehefrau von ihren Eltern übergeben erhalten hat.

(Clausola di un modello di Ehevertrag fornito dal Notaio Reimann).