IV.
Erbrechtliche Regelungen
Die Vertragsteile verzichten hiermit gegenseitig auf Pflichtteils‑
und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die ihnen beim Ableben des jeweils anderen
Eheteils zustehen könnten. Der Verzicht ist jedoch gegenständlich beschränkt
und bezieht sich nur auf
a) das jeweilige voreheliche Vermögen der Vertragsteile,
b) dasjenige Vermögen, daß ein Vertragsteil während der Ehe durch
Erbschaft, Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge erhält,
c) die Surrogate der vorgenannten Gegenstände.
Der vorstehend erklärte Verzicht der Ehefrau gilt aber nur für den Fall
abgegeben, daß durch ihn ein gemeinsamer Abkömmling der Vertragsteile
begünstigt wird.
Der vorstehend erklärte Verzicht gilt nur für den Fall als abgegeben, daß
durch ihn ein gemeinsamer Abkömmling der Vertragsteile, die Eltern der Ehefrau
oder deren Geschwister begünstigt werden. Im letztgenannten Fall ‑Begünstigung
der Eltern bzw. der Geschwister der Ehefrau durch den Pflichtteilsverzicht‑
gilt der Verzicht auch nur als abgegeben, wenn dem Ehemann, solange er nicht
wieder verheiratet ist, ein unentgeltlicher Nießbrauch an dem Hause ... in
... eingeräumt wird, das die Ehefrau von ihren Eltern übergeben erhalten hat.
(Clausola di un modello di Ehevertrag
fornito dal Notaio Reimann).