III.
Nachehelicher Unterhalt
1.
Für den Fall der Scheidung der von uns beabsichtigten Ehe vereinbaren wir
in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt:
a)
Der Unterhaltsanspruch wird insgesamt ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht
länger als fünf Jahre Bestand hatte.
b)
Dieser Ausschluß gilt jedoch nicht, wenn und soweit der
Unterhaltstatbestand des § 1570 BGB (Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes) vorliegt.
c) Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Der Unterhaltsanspruch wird, sofern er gemäß den vorstehenden
Vereinbarungen besteht, der Höhe nach wie folgt begrenzt:
a)
Für den Eheteil, der ein gemeinschaftliches Kind betreut, beträgt der
Unterhaltsanspruch höchstens pro Monat DM 1.800,--.
b)
In allen anderen Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes
nach Maßgabe der vorstehend vorgenommenen Beschränkungen besteht, beträgt der
Unterhaltsanspruch die Hälfte des vorgenannten Betrages.
c )
Tritt eine Änderung in der Höhe des Lebensbedarfs infolge der allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse ein, so ist der genannte Betrag entsprechend zu
ändern. Er soll sich dabei im gleichen Prozentverhältnis erhöhen oder
vermindern, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte
durchschnittliche jährliche Preisindex für die Gesamtlebenshaltung aller
privaten Haushalte – berechnet auf der Basis 1980 = 100 – im Vergleich zu
demselben Index für den Monat des Vertragsabschlusses erhöht oder vermindert.
Die Neufestsetzung findet jeweils im April eines Kalenderjahres statt, wobei
dann jeweils der Index für das vergangene Kalenderjahr mit dem Index für den
Monat des Vertragsabschlusses verglichen wird.
Die Beträge gelten in ihrer veränderten Höhe jeweils vom ersten Januar an
als geschuldet, der dem Monat der planmäßigen Neufeststellung vorangegangen
ist. Bei einer Umstellung auf eine neue Indexbasis gilt die neue Indexreihe von
ihrer amtlichen Veröffentlichung an.
Die Vertragsteile beantragen die Genehmigung dieser
Wertsicherungsvereinbarung gemäß § 3 des Währungsgesetzes durch die
Landeszentralbank.
d)
Die Anwendung der Vorschrift des 323
ZPO wird im übrigen ausgeschlossen.
3.
Für den Fall, daß ein Unterhaltsanspruch nach den vorstehenden
Vereinbarungen besteht, gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
(Clausola di un modello di Ehevertrag
fornito dal Notaio Reimann).