III.

Nachehelicher Unterhalt

1.

Für den Fall der Scheidung der von uns beabsichtig­ten Ehe vereinbaren wir in Bezug auf den nacheheli­chen Unterhalt:

a)

Der Unterhaltsanspruch wird insgesamt ausgeschlos­sen, wenn die Ehe nicht länger als fünf Jahre Be­stand hatte.

b)

Dieser Ausschluß gilt jedoch nicht, wenn und soweit der Unterhaltstatbestand des § 1570 BGB (Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes) vorliegt.

c) Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestim­mungen.

2.

Der Unterhaltsanspruch wird, sofern er gemäß den vorstehenden Vereinbarungen besteht, der Höhe nach wie folgt begrenzt:

a)

Für den Eheteil, der ein gemeinschaftliches Kind be­treut, beträgt der Unterhaltsanspruch höchstens pro Monat DM 1.800,--.

b)

In allen anderen Fällen, in denen ein Unterhaltsan­spruch kraft Gesetzes nach Maßgabe der vorstehend vorgenommenen Beschränkungen besteht, beträgt der Unterhaltsanspruch die Hälfte des vorgenannten Be­trages.

c )

Tritt eine Änderung in der Höhe des Lebensbedarfs infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnis­se ein, so ist der genannte Betrag entsprechend zu ändern. Er soll sich dabei im gleichen Prozentver­hältnis erhöhen oder vermindern, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte durchschnitt­liche jährliche Preisindex für die Gesamtlebenshal­tung aller privaten Haushalte – berechnet auf der Basis 1980 = 100 – im Vergleich zu demselben Index für den Monat des Vertragsabschlusses erhöht oder vermindert. Die Neufestsetzung findet jeweils im April eines Kalenderjahres statt, wobei dann jeweils der Index für das vergangene Kalenderjahr mit dem Index für den Monat des Vertragsabschlusses vergli­chen wird.

Die Beträge gelten in ihrer veränderten Höhe jeweils vom ersten Januar an als geschuldet, der dem Monat der planmäßigen Neufeststellung vorangegangen ist. Bei einer Umstellung auf eine neue Indexbasis gilt die neue Indexreihe von ihrer amtlichen Veröffentli­chung an.

Die Vertragsteile beantragen die Genehmigung dieser Wertsicherungsvereinbarung gemäß § 3 des Währungsge­setzes durch die Landeszentralbank.

d)

Die Anwendung der Vorschrift des  323 ZPO wird im übrigen ausgeschlossen.

3.

Für den Fall, daß ein Unterhaltsanspruch nach den vorstehenden Vereinbarungen besteht, gelten im übri­gen die gesetzlichen Bestimmungen.

(Clausola di un modello di Ehevertrag fornito dal Notaio Reimann).