III.

Nachehelicher Unterhalt

1.

Der Ehemann verzichtet gegenüber seiner Ehefrau vollständig auf die Gewährung nachehelichen Unter­halts (auch für den Fall der Not).

2.

Für den Unterhaltsanspruch der Ehefrau verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, jedoch mit folgenden Maßgaben:

a)

Der Anspruch auf Unterhalt wird auf höchstens ... DM monatlich begrenzt. Die Ehefrau verzichtet auf einen etwa weitergehenden Unterhaltsanspruch.

b)

Die Ehefrau ist verpflichtet, die zu einem Steuer­vorteil für ihren Ehemann erforderlichen Erklärungen abzugeben, wenn ihr die hieraus entstehenden Nach­teile ersetzt werden. Der obige Höchstbetrag ist al­so immer als Nettobetrag zu verstehen.

c )

Der Höchstbetrag ist nach den heutigen Lebenshal­tungskosten festgelegt. Wir vereinbaren deshalb, daß der Höchstbetrag noch oben oder nach unten im glei­chen prozentualen Verhältnis verändert, wie sich der von statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte nach oben oder unten verändert. Die erste Anpassung er­folgt nach Rechtskraft der Ehescheidung durch Ver­gleich des für den Monat des Vertragsschlusses fest­gestellten Preisindex mit dem dann festgestellten Preisindex. Jede weitere Anpassung erfolgt dann je­weils für den Januar eines Jahres.

d)

Durch die Vereinbarung einer Höchstgrenze bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt im übrigen unberührt.

(Clausola di un modello di Ehevertrag fornito dal Notaio Reimann).