I. Kennt das Rechtssystem Ihres Landes die Pressefreiheit?
Gewährt es die Pressefreiheit?
1. Wenn ja, handelt es sich um ein von der Verfassung
oder ein von einem Gesetz oder von der Rechtsprechung anerkanntes Recht?
Art. 21 II der Italienischen Verfassung kennt die Pressefreiheit indem sie festlegt, daß die Presse auf keinen Fall weder der Genehmigung noch der Zensur unterworfen werden kann.
2. Ist die Pressefreiheit nur auf die Presse beschränkt oder erstreckt sie sich auch auf die restlichen Medien?
Art. 21 I der Italienischen Verfassung legt fest, daß jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort und Schrift und auch durch jedes andere Verbreitungsmittel frei zu äußern. Diese Vorschrift kann deswegen generell auf alle modernen Massenmedien angewandt werden.
3. Ist diese Freiheit ein absolutes oder ein eingeschränktes Recht?
Art. 21 VI der Italienischen Verfassung verbietet die Veröffentlichungen,
die Aufführungen und alle die Veranstaltungen gegen die guten Sitten.
Daneben bestraft das Strafgesetzbuch (Art. 684) die vollständige oder
teilweise Veröffentlichung bestimmter Dokumente eines Strafprozesses,
die sich in der Strafprozeßordnung in den Art. 114 f. und 329 finden.
Abschließend darf man nicht vergessen, daß Presse und generell
alle Medien ein Mittel darstellen, durch das Persönlichkeitsrechte
verletzt werden können (z.B. das Recht auf das Ansehen in der Öffentlichkeit,
das Recht an dem eigenen Bild und das Recht auf Respekt der Intimsphäre:
siehe die Antworten auf die folgenden Fragen). Dies bedeutet also, daß
diese Freiheit keine absolute ist.
II. Kennt das Rechtssystem Ihres Landes das Recht
auf Privatsphäre? Schützt es die Privatsphäre?
1. Wenn das der Fall ist, handelt es sich um
ein von der Verfassung oder ein vom einem Gesetz oder der Rechtsprechung
anerkanntes Recht?
Das Recht auf Privatsphäre wird von der Italienischen Verfassung
durch keine Vorschrift ausdrücklich gewährt. Auch die ordentliche
Gesetzgebung kennt kein so generelles Prinzip. Hingegen bestehen verschiedene
Einzelvorschriften, aus denen Lehre und Rechtsprechung schon seit Langem
die Existenz dieses Persönlichkeitsrechts hergeleitet haben.
Beginnend mit der Verfassung, muß man die Art. 14 und 15 erwähnen,
die die Unverletzlichkeit des Wohnsitzes, sowie das Briefgeheimnis
und jede andere Kommunikationsart sanktionieren.
Jene Prinzipien sind im Strafgesetzbuch festgelegt (Art. 614 ff.).
Das Briefgeheimnis wird auch durch das Gesetz zum Urheberrecht geschützt,
das jedem das Recht zugesteht, sich gegen die Verbreitung seiner Korrispondenz,
seiner Memoiren oder seiner vertraulichen Schriften, zur Wehr zu setzen
(siehe Art. 93 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633; siehe auch, betr.
das literarische und künstlerische Eigentum, Art. 126 desselben Gesetzes,
der das Recht vorsieht, die intellektuelle Urheberschaft ihrer Werke zu
verschleiern).
Was die internationalen Übereinkünfte betrifft, muß
man Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention erwähnen,
die von Italien 1955 ratifiziert worden ist. Diese Vorschrift legt fest,
daß jede Person das Recht auf Respekt seines Privat- und Familienlebens,
seines Wohnsitzes und seiner Korrispondenz besitzt. Art. 16 der UNO-Konvention
vom 20. November 1989 betreffend der Rechte der Kinder (die von Italien
durch das Gesetz vom 27. Mai 1991, Nr. 176 ratifiziert und in Kraft gesetzt
worden ist) legt fest, daß kein Kind hinsichtlich seinem Privatleben,
seiner Familie, seinem Wohnsitz oder seiner Korrispondenz rechtswidrigen
Einmischungen ausgesetzt wird (hinsichtlich einem Fall von Schutz des Privatlebens
eines adoptierten Kindes siehe Pret. Torino, 19. Dezember 1989, Dir. fam.,
1990, 572).
Manche besondere Aspekte des Privatlebens sind durch einige Artikel
des Strafgesetzbuches geschützt, wie vom Gesetz vom 8. April 1974,
Nr. 89 (betr. den "Schutz des Privatlebens sowie der Freiheit der Kommunikation
und des Briefgeheimnisses"). Auf diese Weise bestraft Art. 615 bis c.p.
alle, die sich mit Hilfe audiovisueller Geräte (z.B. Aufnahme mit
dem Teleobjektiv: siehe Trib. Milano, 8. April 1991, Dir. inform., 1991,
865), rechtswidrig Nachrichten oder Bilder verschaffen, die das Privatleben
innerhalb des Wohnsitzes eines Anderen betreffen. Art. 617 bis c.p. bestraft
alle diejenigen, die, in Abweichung der vom Gesetz vorgesehene Fälle,
Geräte installieren, um telephonische oder telegraphische Kommunikationen
mitzuverfolgen.
Im Rahmen des Strafgesetzes, muß man desweiteren die Vorschriften
erwähnen, die den Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 622 c.p.) und
den Schutz des Geheimnisses, das sich auf eine strafrechtliche Untersuchung
bezieht (Art. 684 c.p.), betreffen (Art. 684 c.p.; Art. 114 f. und 329
c.p.p.).
Zurück zum Privatrecht: Hier muß man zunächst Art.
10 c.c. erwähnen, der das Recht am eigenen Bild vorsieht (siehe unten,
II 6): das ist die einzige Vorschrift des "Codice civile",
von der man die Existenz des Rechts auf Respekt des Privatlebens herleiten
kann.
Daneben sind einige Aspekte des Privatlebens im Rahmen des Personenstandregisters
geschützt. So sieht Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 1982, Nr. 164
(betr. der Berichtigung der Angabe zum Geschlecht) vor, daß - falls
die Geschlechtsumwandlung und die daraus folgende Berichtigung der Geburtsurkunde
durch das Landgericht genehmigt worden ist - die Standesbeamten nur diejenigen
Urkunden hinsichtlich der Personen, deren Geschlecht gewandelt worden ist,
aushändigen dürfen, die das neue Geschlecht und den neuen Namen
enthalten.
Im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes untersagt Art. 8 des Gesetzes vom.
20. Mai 1970, Nr. 300 (s.g. "Arbeitnehmerstatut") den Arbeitgebern, Untersuchen
über die politischen, religiösen und gewerkschaftlichen Meinungen
ihrer Arbeitnehmer anzustellen. Art. 4 desselben Gesetzes verbietet die
Installierung audiovisueller Geräte und sonstiger Apparate, um die
Tätigkeit ihrere Arbeitnehmer aus der Ferne zu kontrollieren. Betreffend
den Militärdienst, verbietet Art. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember
1986, Nr. 958 (der Art. 17 des Gesetezes vom 11. Juli 1978, Nr. 382 modifiziert)
in analoger Weise Anmerkungen in den Personenkarteien über die
politischen, religiösen oder gewerkschaftlichen Ansichten der Soldaten.
Was die Gesundheit betrifft, sieht Art. 5 III des Gesetzes vom
5. Juni 1990, Nr. 135 (über die Prävention und den Kampf gegen
AIDS) vor, daß niemand Analysen zum Zweck der Feststellung einer
HIV-Infektion, gegen seinen Willen unterworfen werden kann, es sei
denn aus klinischen Gründen und in seinem eigenen Interesse. Im Rahmen
eines epidemologischen Programmes, sind die oben genannten Analysen nur
dann gestattet, wenn die zu analysierenden Blutproben anonym durchgeführt
worden sind mit absoluter Unmöglichkeit, dadurch die betroffene
Person identifizieren zu können. Art. 5 IV desselben Gesetzes stellt
fest, daß die Mitteilung des Ergebnisses der Diagnose betreffend
einer HIV-Infektion nur der betroffenen Person mitgeteilt werden darf.
Für eine Darstellung der Entwicklung innerhalb der Rechtsprechung
zum Thema der Anerkennung eines Rechts auf Privatleben, siehe unten, II
5.
2. Wie wird von Ihrem Rechtssystem der Begriff "Privatleben" definiert und welche sind die geschützten Bereiche?
Die Italienische Gesetzgebung kennt keine generelle Definition des Privatlebens.
Die unterschiedlichen Vorschriften, die im vorausgehenden Abschnitt dargestellt
wurden, beweisen, daß die vom Gesetz explizit geschützten Bereiche
die folgenden sind: Wohnsitz, Briefgehemnis, Schutz der politischen, religiösen
und gewerkschaftlichen Meinungen der Arbeitnehmer oder der Soldaten, Recht
am eigenen Bild und Recht auf Respekt bestimmter Bereiche hinsichtlich
der Gesundheit (um nur die wichtigsten zu erwähnen).
Seit langem anerkennt die Rechtsprechung das Bestehen eines Rechts
auf Respekt des Privatlebens, auch neben den schon oben genannten Fällen,
wie z.B. wenn es sich um die Verbreitung von Nachrichten betreffend persönlichen
Ereignissen handelt (siehe unten, II 5).
3. Ist es möglich, auf diesen Schutz zu verzichten?
Keine spezifische Vorschrift sieht das Recht vor, auf den vom Gesetz, den verschiedenen Aspekten des Privatlebens zugestandenen Schutz zu verzichten. Jedoch werden zahlreiche der in § I 2 erwähnten Verbote explizit ausgeschlossen, sobald der Betroffene seine Genehmigung erteilt hat (siehe z.B. das Recht am eigenen Bild oder das Recht, die Verbreitung seiner eigener Korrispondenz zu untersagen: Art. 10 c.c. und Art. 93 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633). Demzufolge bedeutet dies, daß es möglich ist, auf dieses Recht zu verzichten.
4. "Überlebt" dieser Schutz den Tod des Betroffenen? Insbesondere wer kann die diesbezüglichen Rechte ausüben?
Nach dem Tod des Betroffenen sieht keine Vorschrift generell ein "Überleben"
des Rechts auf Privatleben vor. Jedoch könnte man analog die Vorschriften
über das Recht am eigenen Bild anwenden, die bestimmten Verwandten
des Gestorbenen (die Witwe oder der Witwer, die Kinder, oder - in Abwesenheit
der erstgenannten - die Eltern, oder - in deren Abwesenheit - Schwestern
und Brüder, oder noch - in deren Abwesenheit - die Vor-oder Nachfahren
bis zum vierten Grad) das Recht zugestehen, sich gegen die Verbreitung
des Bilds, der Korrispondenz, der Memoiren oder der vertraulichen
Schriften des Gestorbenen zur Wehr setzen zu können (vgl. Pret. Verona,
19. Oktober 1990, Arch. civ., 1991, 1047; Pret. Firenze 3. März 1986,
Giust. civ., 1986, I, 2279, das den Eltern der Opfer des "Monsters von
Florenz" erlaubt hat, die Verbreitung eines Films über den Tod ihrer
Kinder zu verhindern).
Falls die verschiedenen Betroffenen nicht einverstanden sind, wird
die Entscheidung vom Richter getroffen. Auf jeden Fall, muß der Wille
des Verstorbenen respektiert werden, wenn er schriftlicht ausgedrückt
wurde.
5. Erfährt der Schutz des Privatlebens gegenüber
der Presse bestimmte Beschränkungen, falls es sich um bestimmte Ereignisse
oder um bestimmte Personen handelt? Hat die Presse auf diesem Gebiet besondere
Privilegien?
Bitte beachten Sie dabei insbesondere:
a) historische Ereignisse;
b) aktuelle Tatsachen und Berichte;
c) Prozesse und Verhandlungen im Rahmen des Zivil-
und des Strafrechts;
d) Promimente (Wahlkampfkandidaten, Politiker,
"Stars" und ähnlichen).
Während der fünfziger und der sechziger Jahre, begann die
italienische Rechtsprechung, sich mit diesem Problem zu beschäftigen,
hinsichtlich bestimmter Fälle der Verbreitung von Nachrichten aus
dem Privatleben von Prominenten. In einer ersten Anzahl von Fällen
versagte das "Corte di Cassazione" die Existenz eines Rechts auf Respekt
der Intimsphäre (Cass., 22. Dezember 1956, Nr. 4487; Cass., 7. Dezember
1960, Nr. 3199; Cass., 20. April 1963, Nr. 990, das jedoch die Verbreitung
von Nachrichten betreffend Prominenten in bestimmten Fälle für
rechtswidrig gehalten hatte).
Mitte der siebziger Jahre änderte die Rechtsprechung der "Corte
di Cassazione" ihre Meinung, indem sie das Recht auf Privatleben einerseits
bestätigt hat, andererseits aber versucht hat, eine Abwägung
zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz des Privatlebens zu finden.
Die Lösung wurde in dem Prinzip gefunden, demzufolge die Verbreitung
von Nachrichten betreffend des Privatlebens dann gerechtfertigt ist, wenn
die Nachrichten einem "sozial relevanten" Interesse entsprechen, oder wenn
ein starkes öffentliches Interesse besteht (Cass., 27. Mai 1975, Nr.
2129; Cass., 13. März 1985, Nr. 1968), wie z.B. wenn es sich um schwere
Straftatbestände oder um herausragende soziale Phänomene handelt
(Pret. Roma, 23. November 1989, Dir. aut., 1991, 554).
Auf jeden Fall kann man ein solches "starkes öffentliches Interesse"
als nicht bestehend annehmen, wenn die Verbreitung der Nachrichten nur
kommerziellen Zwecken dient (vgl. Pret. Firenze, 3. März 1986, Giust.
civ., 1986, I, 2279; Trib. Roma, 20. November 1986, Temi romana, 1986,
696; Trib. Roma, 16. Februar 1990, Giur. it. 1991, I, 2, 34,
betreffend die Verbreitung der Akte eines Scheidungsverfahrens zwischen
zwei Schauspielern).
6. Schützt Ihr Rechtssystem das Recht am
eigenen Bild gegen die Presse und die Medien in einer rigoroseren oder
stärkeren Art und Weise?
Wenn Ja, durch welche spezifischen Mittel?
Art. 96 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633 sieht vor, daß
das Bild einer Person nicht veröffentlicht, reproduziert oder kommerzialisiert
werden darf, ohne die Genehmigung der betroffenen Person. Art. 97 desselben
Gesetzes sieht jedoch vor, daß die Genehmigung der betroffenen Person
dann nicht notwendig ist, wenn die Verbreitung des Bildes durch die
Popularität der Person oder seine Aufgabe gerechtfertigt ist. Die
Veröffentlichung des Bildes ist auch zur Unterstützung der Justiz
und der Polizei, sowie zu wissenschaflichen, unterrichtenden oder kulturellen
Zwecken gestattet. Die Veröffentlichung ist auch dann gestattet, wenn
sie sich auf Ereignisse, Feierlichkeiten oder Anlässe von öffentlichen
Interesse bezieht, oder wenn sich diese auf öffentlichem Gebiet
ereignet haben.
Art. 10 des italienischen "Codice civile" sieht vor, daß, wenn
das Bild einer Person oder seiner Eltern, seines Ehegatten oder seiner
Kinder außer in den oben genannten Fällen veröffentlicht
wurde, der Richter anordnen kann, daß dieser Mißbrauch beendet
wird, ohne dabei eine Aussage über etwaige Schadensersatzansprüche
zu treffen.
Die Rechtsprechung hat auch entschieden, daß, wenn es sich um
Promimente (z.B. Politiker, Schauspieler und Sportler) handelt, allein
die Tatsache derer Popularität die Veröffentlichung des Bildes
nicht rechtfertigt. Insbesondere auch dann, wenn diese Veröffentlichung
einem "sozial relevanten" Interesse (wie dem Interesse an Information)
nicht entspricht, und wenn das Bild des Promimenten - gegen seinen Willen
- nur Werbezwecken dient: Vgl. Cass., 6. Februar 1993, Nr. 1503 (Gino Bartali);
Cass., 2. Mai 1991, Nr. 4785 (Giorgio Armani); App. Milano, 16. Mai 1989,
Nuova giur. civ. comm., 1990, 629 (Liz Taylor).
Abschließend kann man feststellen, daß das italienische
Rechtsystem das Recht am eigenen Bild gegenüber den Medien nicht in
einer rigoroseren oder stärkeren Art und Weise im Vergleich zu anderen
Publikationsmitteln schützt. Die einzige Ausanahme kann vielleicht
in dem Recht auf Gegendarstellung gesehen werden, das im Pressegesetz und
dem Rundfunk- und Fernsehgesetz vorgesehen wird (vgl. unten, II 7).
7. a) Welche Zivil-Sanktionen sieht Ihr Rechtssystem
vor im Falle der Verletzung des Privatlebens durch die Presse?
b) Handelt es sich dabei um
spezielle Sanktionen um die Privatsphäre gegen die Presse zu beschützen?
c) Sieht Ihr Rechtssystem
die Möglichkeit vor, Schutzmaßnahmen gegen die eventuelle Verletzung
anzuwenden?
d) Wie regelt ihr Rechtssystem
die Gegenmaßnahmen?
Das Recht auf Privasphäre ist (innerhalb der obenerw_ähnten
Grenzen) ein absolutes Recht. Dies bedeutet, daß alle diejenigen,
die dieses Recht rechtswidrig verletzen, der verletzten Partei den daraus
folgenden Schaden ersetzen müssen (Art. 2043 c.c.). Erfüllt diese
Verletzung gleichzeitig einen Straftatbestand (z.B. der Journalist hat
sich die Nachrichten durch Hausfriedensbruch oder die Verletzung des Briefgeheimnisses
besorgt), so gestatten die Artikel 2059 c.c. und 185 c.p. der betroffenen
Person nicht nur den Ersatz von Vermögensschäden, sondern
auch den Ersatz von Nichtvermögensschäden (Schmerzensgeld). Ist
das nicht der Fall, muß der Verletzende nur für den Vermögensschaden
aufkommen.
Eine Sonderform von Naturalrestitution findet sich im Recht auf Gegendarstellung,
vorgesehen von Art. 42 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416 betreffend
die Presse: Der für die Veröffentlichung verantwortliche Direktor
muß alle die Gegendarstellugen frei veröffentlichen, die ihn
erreicht haben, falls das Recht am eigenen Bild einer Person verletzt wurde,
oder falls die Zeitschrift Tatsachen oder Meinungen gedruckt hat, die die
Ehre der Person verletzen, oder einfach falsch sind.
Das gleiche Recht wurde von Art. 10 des Gesetzes vom 6. August 1990,
Nr. 223 betreffend der Regelung von Fernseh- und Rundfunkübertragungen
vorgesehen.
Das italienische Rechtssystem sieht ausdrücklich keine Möglichkeit
vor, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung des Rechts auf
Privatsphäre zu verhindern. Lehre und Rechtsprechung jedoch lassen
es zu, daß der Richter es, sogar bei Vorbeugungsklage, dem potentiellen
Verantwortlichen jede weitere Verbreitung dieser Nachrichten untersagen
kann. Man läßt dem Richter auch die Möglichkeit zu, sogar
bei Vorbeugungsklage, jede Maßnahme anzuordnen, die geeignet ist,
um den Angriff auf die Privatsphäre zu unterbinden.
8. Bis zu welchem Punkt schützt Ihr Rechtssystem die Privatsphäre gegen die Indiskretionen der Presse hinsichtlich der persönlichen Informationen, die in den Datenbanken der Regierung oder der öffentlichen Anstalten gespeichert sind (z.B. Einkommensteuererklärungen, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherungen, Personenstand und medizinische Daten)?
Italien hat bis jetzt noch nicht die Ratifizierung der Konvention, die
in Straßburg am 28. Januar 1981 vom Europarat angenommen wurde, vorgelegt,
obwohl das Parlament die Regierung schon mit dieser Ratifizierung beauftragt
hat. Die Konvention betrifft den Schutz der Personen hinsichtlich der automatisierten
Datenverarbeitung. Der Grund dafür liegt darin, daß Italien
noch keine generellen Vorschriften hinsichtlich des Datenschutzes hat.
Während die Europäischen Gemeinschaften einen Richtlinienentwurf
auf diesem Gebiet vorbereiten, zeigt die italienische Situation momentan
einige wenige verstreute Vorschriften.
Die wichtigsten davon sind sicherlich diejenigen des Gesetzes vom 1.
April 1981, Nr. 121, die der nationalen Sicherheitsabteilung des Innenministeriums
die Aufgabe erteilen, Informationen und Daten, die von der Polizei hinsichtlich
öffentlicher Ordnung und Sicherheit übermittelt werden müssen,
zu klassifizieren, zu analysieren und zu bewerten.
Das obengenannte Gesetz sieht drei Arten des Persönlichkeitsschutzes
vor:
a) Zunächst setzt es dem Sammeln von Informationen Grenzen,
indem es festlegt, daß es unter allen Umständen verboten ist,
Informationen und Daten der Bürger zu sammeln, nur aufgrund ihrer
Rasse, Religion, politischen Ansichten, oder aufgrund ihrer gedanklichen
Übereinstimmung mit den Prinzipien von gewerkschaftlichen, genossenschaftlichen,
humanitären, kulturellen Körperschaften, und auch aufgrund ihrer
Mitgliedschaft in diesen (siehe Art. 7 II des Gesetzes Nr. 121/81).
b) Eine zweite Form des Schutzes besteht darin, daß das Gesetz
dem Gebrauch der gesammelten und gespeicherten Informationen Grenzen setzt:
Art. 9 III und IV untersagt es, auf jeden Fall die oben genannten Informationen
für die nicht vom Gesetz vorgesehenen Zwecke zu gebrauchen.
Es ist auch der Informationentransfer innerhalb der Verwaltung verboten.
Daneben darf keine gerichtliche Entscheidung, die die Bewertung des Benehmens
einer Person betrifft, ausschließlich auf Daten basieren, die
durch automatische Verarbeitung ein Persönlichkeitsprofil der Personen
ergeben haben.
c) Schlie_ßlich sieht Art. 8 IV des Gesetzes Nr. 121/81 vor,
daß die Öffentliche Verwaltung und alle Organisationen, Betriebe,
Vereine oder Privatbürger, die Personendatenbanken besitzen
dazu verpflichtet sind, die Existenz dieser Datenbanken den Archiven des
Innenministeriums vor dem 31. Dezember des Jahres bekannt zu geben, in
dem die Datenbank geschaffen wurde.
Die Rechtslehre hält dies für grundsätzliche
Prinzipien, aus denen Vorschriften gewonnen werden können, die
dann auf jede Art von Personendatenbanken Anwendung finden sollen.
Um das Bild der Situation zu vervollständigen, muss man noch den
Gesetzentwurf betreffend des Datenschutzes erwähnen, der derzeitig
im italienischen Parlament diskutiert wird.
Dieser Entwurf bezweckt den Schutz des Einzelnen gegen jegliche Art
von öffentlichen oder privaten Datenbanken, die in Italien eingerichtet
sind. Dabei sind diejenigen obengenannten Datenbanken des Innenministeriums
(siehe die Art. 2 und 4) und generell diejenigen Datenbanken ausgenommen,
die die öffentliche Sicherheit betreffen, oder den Zweck verfolgen,
Straftaten zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen, oder die die
staatliche Währungspolitik beschützen.
Die Sammlung und die Verarbeitung von persönlichen Daten ist nur
mit Zustimmung der betroffenen Person gestattet. Einige Ausnahmen sind
jedoch zugelassen: insbesondere wenn die Sammlung der Daten von einem Gesetz
ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn die Daten aus öffentlichen
Registern gewonnen werden, oder wenn die Verarbeitung nur Forschung
oder statistische Zwecke verfolgt oder letztendlich wenn die Verarbeitung
innerhalb der Grenzen der journalistischen Berufsausübung erfolgt
(Art. 3).
Die persönlichen Daten müssen auf solche Art und Weise gespeichert
werden, daß die Risiken eines nicht autorisierten Zugriffs oder jegliche
Art der verbotenen Verarbeitung oder von einer Verarbeitung, die mit den
Zweck jener speziellen Datenbank nicht übereinstimmt, soweit wie möglich
reduziert werden (Art. 7). Der Entwurf sieht außerdem die Schaffung
einer öffentlichen Körperschaft (Datenschutzbeauftragter) vor,
dem alle Eigentümer einer Datenbank, deren Existenz mitzuteilen haben
(Art. 8).
Bestimmte Zugriffsrechte werden den betroffenen Personen zugestanden:
Insbesondere haben diese Personen das Recht, den Zweck der Datenbank und
den Geheimhaltungsgrad der Informationen zu erfahren (Art. 10). Alle diejenigen
Personen, deren Daten in der Datenbank gespeichert wurden, haben auch das
Recht zu erfahren, daß eine solche Datenbank geschaffen wurde. Sie
haben außerdem das Recht zu verlangen, daß alle die Daten,
die widerrechtlich gesammelt wurden, vernichtet, auf den neuesten Stand
gebracht, oder korrigiert werden (Art. 11).
Der Datenschutzbeauftragte muß außerdem über ein generelles
Register der Datenbanken verfügen, er muß überprüfen,
ob diese mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen, und er
muß kontrollieren, ob von diesen Datenbanken gemäß deren
Zielsetzung Gebrauch gemacht wird. Der Datenschutzbeauftragte urteilt außerdem
über die Anträge der betroffenen Personen betreffend der Genehmigung
oder des Verbotes der Veröffentlichung bestimmter Daten, so
wie es in dem Gesetzesentwurf vorgesehen ist (Art 19 ff.).
9. a) Existiert in Ihrem Land eine professionelle
Vereinigung (Presserat), der in den Fällen der Verletzung der Privatsphäre
durch die Presse intervenieren kann?
b) Wenn ja, was sind seine Zuständigkeiten
und seine Mittel ?
c) Ist eine solche Vereinigung fähig, einen
besseren Schutz des Einzelnen sicherzustellen?
Bis heute existiert noch keine professionelle Vereinigung (Presserat)
um den Schutz der Rechte des Einzelnen in den Fällen der Verletzung
der Privatsphäre durch die Presse zu gewährleisten. Der Schutz
der Privatsphäre kann deswegen vor den Gerichten eingeklagt werden,
sogar bei Vorbeugungsklage, sowie es schon erläutert wurde. Das Gesetz
über Fernseh- und Rundfunkübertragungen (Art. 10 ff.) sieht vor,
daß das Recht auf Gegendarstellung vor einem Beauftragten für
Fernsehen, Rundfunk und Veröffentlichungen ausgeübt werden kann.
Die Art. 20 ff. des genannten Gesetzesentwurfs betreffend des Datenschutzes
sehen letztendlich vor, daß die betroffenen Personen, ihre Anträge
auf Gegendarstellung oder Löschung direkt an den Datenschutzbeauftragten
stellen können. Gegen die Entscheidungen dieser Körperschaft
können die Parteien ihren Klagen beim Gericht einreichen.
Dr. Giacomo Oberto
Richter am Landgericht Turin