INTERNATIONALE VEREINIGUNG DER RICHTER
Zweite Studienkommission
Treffen in Sa~o Paulo - September 1993
Bericht der italienischen Delegation über das Thema:
DER SCHUTZ NATÜRLICHER PERSONEN IM ZIVILRECHT
GEGEN DIE EINGRIFFE AUF DAS PRIVATLEBEN
PRESSEFREIHEIT IM VERHÄLTNIS ZU DEM RECHT AUF PRIVATSPHÄRE
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ANTWORTEN AUF DEN FRAGENKATALOG
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I. Kennt das Rechtssystem Ihres Landes die Pressefreiheit? Gewährt es die Pressefreiheit?
1. Wenn ja, handelt es sich um ein von der Verfassung oder ein von einem Gesetz oder von der Rechtsprechung anerkanntes Recht?

Art. 21 II der Italienischen Verfassung kennt die Pressefreiheit indem sie festlegt, daß die Presse auf keinen Fall weder der Genehmigung  noch der Zensur unterworfen werden kann.

2. Ist die Pressefreiheit nur auf die Presse beschränkt oder erstreckt sie sich auch auf die restlichen Medien?

Art. 21 I der Italienischen Verfassung legt fest, daß jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort und Schrift und auch durch jedes andere Verbreitungsmittel frei zu äußern. Diese Vorschrift kann deswegen generell auf alle modernen Massenmedien angewandt werden.

3. Ist diese Freiheit ein absolutes oder ein eingeschränktes Recht?

Art. 21 VI der Italienischen Verfassung verbietet die Veröffentlichungen, die Aufführungen und alle die Veranstaltungen gegen die guten Sitten. Daneben bestraft das Strafgesetzbuch (Art. 684) die vollständige oder teilweise Veröffentlichung bestimmter Dokumente eines Strafprozesses, die sich in der Strafprozeßordnung in den Art. 114 f. und 329 finden.
Abschließend darf man nicht vergessen, daß Presse und generell alle Medien ein Mittel darstellen, durch das Persönlichkeitsrechte verletzt werden können (z.B. das Recht auf das Ansehen in der Öffentlichkeit, das Recht an dem eigenen Bild und das Recht auf Respekt der Intimsphäre: siehe die Antworten auf die folgenden Fragen). Dies bedeutet also, daß diese Freiheit keine absolute ist.

II. Kennt das Rechtssystem Ihres Landes das Recht auf Privatsphäre? Schützt es die Privatsphäre?
1. Wenn das der Fall ist, handelt es sich um ein von der Verfassung oder ein vom einem Gesetz oder der Rechtsprechung anerkanntes Recht?

Das Recht auf Privatsphäre wird von der Italienischen Verfassung durch keine Vorschrift ausdrücklich gewährt. Auch die ordentliche Gesetzgebung kennt kein so generelles Prinzip. Hingegen bestehen verschiedene Einzelvorschriften, aus denen Lehre und Rechtsprechung schon seit Langem die Existenz dieses Persönlichkeitsrechts hergeleitet haben.
Beginnend mit der Verfassung, muß man die Art. 14 und 15 erwähnen, die die Unverletzlichkeit des Wohnsitzes, sowie das  Briefgeheimnis und jede andere Kommunikationsart sanktionieren.
Jene Prinzipien sind im Strafgesetzbuch festgelegt (Art. 614 ff.). Das Briefgeheimnis wird auch durch das Gesetz zum Urheberrecht geschützt, das jedem das Recht zugesteht, sich gegen die Verbreitung seiner Korrispondenz, seiner Memoiren oder seiner vertraulichen Schriften, zur Wehr zu setzen (siehe Art. 93 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633; siehe auch, betr. das literarische und künstlerische Eigentum, Art. 126 desselben Gesetzes, der das Recht vorsieht, die intellektuelle Urheberschaft ihrer Werke zu verschleiern).
Was die internationalen Übereinkünfte betrifft, muß man Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention erwähnen, die von Italien 1955 ratifiziert worden ist. Diese Vorschrift legt fest, daß jede Person das Recht auf Respekt seines Privat- und Familienlebens, seines Wohnsitzes und seiner Korrispondenz besitzt. Art. 16 der UNO-Konvention vom 20. November 1989 betreffend der Rechte der Kinder (die von Italien durch das Gesetz vom 27. Mai 1991, Nr. 176 ratifiziert und in Kraft gesetzt worden ist) legt fest,  daß kein Kind hinsichtlich seinem Privatleben, seiner Familie, seinem Wohnsitz oder seiner Korrispondenz rechtswidrigen Einmischungen ausgesetzt wird (hinsichtlich einem Fall von Schutz des Privatlebens eines adoptierten Kindes siehe Pret. Torino, 19. Dezember 1989, Dir. fam., 1990, 572).
Manche besondere Aspekte des Privatlebens sind durch einige Artikel des Strafgesetzbuches geschützt, wie vom Gesetz vom 8. April 1974, Nr. 89 (betr. den "Schutz des Privatlebens sowie der Freiheit der Kommunikation und des Briefgeheimnisses"). Auf diese Weise bestraft Art. 615 bis c.p. alle, die sich mit Hilfe audiovisueller Geräte (z.B. Aufnahme mit dem Teleobjektiv: siehe Trib. Milano, 8. April 1991, Dir. inform., 1991, 865),  rechtswidrig Nachrichten oder Bilder verschaffen, die das Privatleben innerhalb des Wohnsitzes eines Anderen betreffen. Art. 617 bis c.p. bestraft alle diejenigen, die, in Abweichung der vom Gesetz vorgesehene Fälle, Geräte installieren, um telephonische oder telegraphische Kommunikationen mitzuverfolgen.
Im Rahmen des Strafgesetzes, muß man desweiteren die Vorschriften erwähnen, die den Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 622 c.p.) und den Schutz des Geheimnisses, das sich auf eine strafrechtliche Untersuchung bezieht (Art. 684 c.p.), betreffen (Art. 684 c.p.; Art. 114 f. und 329 c.p.p.).
Zurück zum Privatrecht: Hier muß man zunächst Art. 10 c.c. erwähnen, der das Recht am eigenen Bild vorsieht (siehe unten, II 6):  das ist die einzige Vorschrift des "Codice civile",  von der man die Existenz des Rechts auf Respekt des Privatlebens herleiten kann.
Daneben sind einige Aspekte des Privatlebens im Rahmen des Personenstandregisters geschützt. So sieht Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 1982, Nr. 164 (betr. der Berichtigung der Angabe zum Geschlecht) vor, daß - falls die Geschlechtsumwandlung und die daraus folgende Berichtigung der Geburtsurkunde durch das Landgericht genehmigt worden ist - die Standesbeamten nur diejenigen  Urkunden hinsichtlich der Personen, deren Geschlecht gewandelt worden ist, aushändigen dürfen, die das neue Geschlecht und den neuen Namen enthalten.
Im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes untersagt Art. 8 des Gesetzes vom. 20. Mai 1970, Nr. 300 (s.g. "Arbeitnehmerstatut") den Arbeitgebern, Untersuchen über die politischen, religiösen und gewerkschaftlichen Meinungen ihrer Arbeitnehmer anzustellen. Art. 4 desselben Gesetzes verbietet die Installierung audiovisueller Geräte und sonstiger Apparate, um die Tätigkeit ihrere Arbeitnehmer aus der Ferne zu kontrollieren. Betreffend den Militärdienst, verbietet Art. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 1986, Nr. 958 (der Art. 17 des Gesetezes vom 11. Juli 1978, Nr. 382 modifiziert) in analoger Weise Anmerkungen  in den Personenkarteien über die politischen, religiösen oder gewerkschaftlichen Ansichten der Soldaten.
Was die Gesundheit betrifft, sieht Art. 5 III des Gesetzes  vom 5. Juni 1990, Nr. 135 (über die Prävention und den Kampf gegen AIDS) vor, daß niemand Analysen zum Zweck der Feststellung einer HIV-Infektion, gegen seinen Willen  unterworfen werden kann, es sei denn aus klinischen Gründen und in seinem eigenen Interesse. Im Rahmen eines epidemologischen Programmes, sind die oben genannten Analysen nur dann gestattet, wenn die zu analysierenden Blutproben anonym durchgeführt worden sind mit absoluter Unmöglichkeit, dadurch die betroffene  Person identifizieren zu können. Art. 5 IV desselben Gesetzes stellt fest, daß die Mitteilung des Ergebnisses der Diagnose betreffend einer HIV-Infektion nur der betroffenen Person mitgeteilt werden darf.
Für eine Darstellung der Entwicklung innerhalb der Rechtsprechung zum Thema der Anerkennung eines Rechts auf Privatleben, siehe unten, II 5.

2. Wie wird von Ihrem Rechtssystem der Begriff "Privatleben" definiert und welche sind die geschützten Bereiche?

Die Italienische Gesetzgebung kennt keine generelle Definition des Privatlebens. Die unterschiedlichen Vorschriften, die im vorausgehenden Abschnitt dargestellt wurden, beweisen, daß die vom Gesetz explizit geschützten Bereiche die folgenden sind: Wohnsitz, Briefgehemnis, Schutz der politischen, religiösen und gewerkschaftlichen Meinungen der Arbeitnehmer oder der Soldaten, Recht am eigenen Bild und Recht auf Respekt bestimmter Bereiche hinsichtlich der Gesundheit (um nur die wichtigsten zu erwähnen).
Seit langem anerkennt die Rechtsprechung das Bestehen eines  Rechts auf Respekt des Privatlebens, auch neben den schon oben genannten Fällen, wie z.B. wenn es sich um die Verbreitung von Nachrichten betreffend persönlichen Ereignissen handelt (siehe unten, II 5).

3. Ist es möglich, auf diesen Schutz zu verzichten?

Keine spezifische Vorschrift sieht das Recht vor, auf den vom Gesetz, den verschiedenen Aspekten des Privatlebens zugestandenen Schutz zu verzichten.  Jedoch werden zahlreiche der in § I 2 erwähnten Verbote explizit ausgeschlossen, sobald der Betroffene seine Genehmigung erteilt hat (siehe z.B. das Recht am eigenen Bild oder das Recht, die Verbreitung seiner eigener Korrispondenz zu untersagen: Art. 10 c.c. und Art. 93 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633). Demzufolge bedeutet dies, daß es möglich ist, auf dieses Recht zu verzichten.

4. "Überlebt" dieser Schutz den Tod des Betroffenen? Insbesondere wer kann die diesbezüglichen Rechte ausüben?

Nach dem Tod des Betroffenen sieht keine Vorschrift generell ein "Überleben" des Rechts auf Privatleben vor. Jedoch könnte man analog die Vorschriften über das Recht am eigenen Bild anwenden, die bestimmten Verwandten des Gestorbenen (die Witwe oder der Witwer, die Kinder, oder - in Abwesenheit der erstgenannten - die Eltern, oder - in deren Abwesenheit - Schwestern und Brüder, oder noch - in deren Abwesenheit - die Vor-oder Nachfahren bis  zum vierten Grad) das Recht zugestehen, sich gegen die Verbreitung des Bilds, der Korrispondenz,  der Memoiren oder der vertraulichen Schriften des Gestorbenen zur Wehr setzen zu können (vgl. Pret. Verona, 19. Oktober 1990, Arch. civ., 1991, 1047; Pret. Firenze 3. März 1986, Giust. civ., 1986, I, 2279, das den Eltern der Opfer des "Monsters von Florenz" erlaubt hat, die Verbreitung eines Films über den Tod ihrer Kinder zu verhindern).
Falls die verschiedenen Betroffenen nicht einverstanden sind, wird die Entscheidung vom Richter getroffen. Auf jeden Fall, muß der Wille des Verstorbenen respektiert werden, wenn er schriftlicht ausgedrückt wurde.

5. Erfährt der Schutz des Privatlebens gegenüber der Presse bestimmte Beschränkungen, falls es sich um bestimmte Ereignisse oder um bestimmte Personen handelt? Hat die Presse auf diesem Gebiet besondere Privilegien?
Bitte beachten Sie dabei insbesondere:
a) historische Ereignisse;
b) aktuelle Tatsachen und Berichte;
c) Prozesse und Verhandlungen im Rahmen des Zivil- und des Strafrechts;
d) Promimente (Wahlkampfkandidaten, Politiker, "Stars" und ähnlichen).

Während der fünfziger und der sechziger Jahre, begann die italienische Rechtsprechung, sich mit diesem Problem zu beschäftigen, hinsichtlich bestimmter Fälle der Verbreitung von Nachrichten aus dem Privatleben von Prominenten. In einer ersten Anzahl von Fällen versagte das "Corte di Cassazione" die Existenz eines Rechts auf Respekt der Intimsphäre (Cass., 22. Dezember 1956, Nr. 4487; Cass., 7. Dezember 1960, Nr. 3199; Cass., 20. April 1963, Nr. 990, das jedoch die Verbreitung von Nachrichten betreffend Prominenten in bestimmten Fälle für rechtswidrig gehalten hatte).
Mitte der siebziger Jahre änderte die Rechtsprechung der "Corte di Cassazione" ihre Meinung, indem sie das Recht auf Privatleben einerseits bestätigt hat, andererseits aber versucht hat,  eine Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz des Privatlebens zu finden. Die Lösung wurde in dem Prinzip gefunden, demzufolge die Verbreitung von Nachrichten betreffend des Privatlebens dann gerechtfertigt ist, wenn die Nachrichten einem "sozial relevanten" Interesse entsprechen, oder wenn ein starkes öffentliches Interesse besteht (Cass., 27. Mai 1975, Nr. 2129; Cass., 13. März 1985, Nr. 1968), wie z.B. wenn es sich um schwere Straftatbestände oder um herausragende soziale Phänomene handelt (Pret. Roma, 23. November 1989, Dir. aut., 1991, 554).
Auf jeden Fall kann man ein solches "starkes öffentliches Interesse" als nicht bestehend annehmen, wenn die Verbreitung der Nachrichten nur kommerziellen Zwecken dient (vgl. Pret. Firenze, 3. März 1986, Giust. civ., 1986, I, 2279; Trib. Roma, 20. November 1986, Temi romana, 1986, 696;  Trib. Roma, 16. Februar 1990,  Giur. it. 1991, I, 2, 34, betreffend die Verbreitung der Akte eines Scheidungsverfahrens zwischen zwei Schauspielern).

6. Schützt Ihr Rechtssystem das Recht am eigenen Bild gegen die Presse und die Medien in einer rigoroseren oder stärkeren Art und Weise?
Wenn Ja, durch welche spezifischen Mittel?

Art. 96 des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633 sieht vor, daß das Bild einer Person nicht veröffentlicht, reproduziert oder kommerzialisiert werden darf, ohne die Genehmigung der betroffenen Person. Art. 97 desselben Gesetzes sieht jedoch vor, daß die Genehmigung der betroffenen Person dann nicht  notwendig ist, wenn die Verbreitung des Bildes durch die Popularität der Person oder seine Aufgabe gerechtfertigt ist. Die Veröffentlichung des Bildes ist auch zur Unterstützung der Justiz und der Polizei, sowie zu wissenschaflichen, unterrichtenden oder kulturellen Zwecken gestattet. Die Veröffentlichung ist auch dann gestattet, wenn sie sich auf Ereignisse, Feierlichkeiten oder Anlässe von öffentlichen Interesse bezieht,  oder wenn sich diese auf öffentlichem Gebiet ereignet haben.
Art. 10 des italienischen "Codice civile" sieht vor, daß, wenn das Bild einer Person oder seiner Eltern, seines Ehegatten oder seiner Kinder außer in den oben genannten Fällen veröffentlicht wurde, der Richter anordnen kann, daß dieser Mißbrauch beendet wird, ohne dabei eine Aussage über etwaige Schadensersatzansprüche zu treffen.
Die Rechtsprechung hat auch entschieden, daß, wenn es sich um Promimente (z.B. Politiker, Schauspieler und Sportler) handelt, allein die Tatsache derer Popularität die Veröffentlichung des Bildes nicht rechtfertigt. Insbesondere auch dann, wenn diese Veröffentlichung  einem "sozial relevanten" Interesse (wie dem Interesse an Information) nicht entspricht, und wenn das Bild des Promimenten - gegen seinen Willen - nur Werbezwecken dient: Vgl. Cass., 6. Februar 1993, Nr. 1503 (Gino Bartali); Cass., 2. Mai 1991, Nr. 4785 (Giorgio Armani); App. Milano, 16. Mai 1989, Nuova giur. civ. comm., 1990, 629 (Liz Taylor).
Abschließend kann man feststellen, daß das italienische Rechtsystem das Recht am eigenen Bild gegenüber den Medien nicht in einer rigoroseren oder stärkeren Art und Weise im Vergleich zu anderen Publikationsmitteln schützt. Die einzige Ausanahme kann vielleicht in dem Recht auf Gegendarstellung gesehen werden, das im Pressegesetz und dem Rundfunk- und Fernsehgesetz vorgesehen  wird (vgl. unten, II 7).

7. a) Welche Zivil-Sanktionen sieht Ihr Rechtssystem vor im Falle der Verletzung des Privatlebens durch die Presse?
    b) Handelt es sich dabei um spezielle Sanktionen um die Privatsphäre gegen die Presse zu beschützen?
    c) Sieht Ihr Rechtssystem die Möglichkeit vor, Schutzmaßnahmen gegen die eventuelle Verletzung anzuwenden?
    d) Wie regelt ihr Rechtssystem die Gegenmaßnahmen?

Das Recht auf Privasphäre ist (innerhalb der obenerw_ähnten Grenzen) ein absolutes Recht. Dies bedeutet, daß alle diejenigen, die dieses Recht rechtswidrig verletzen, der verletzten Partei den daraus folgenden Schaden ersetzen müssen (Art. 2043 c.c.). Erfüllt diese Verletzung gleichzeitig einen Straftatbestand (z.B. der Journalist hat sich die Nachrichten durch Hausfriedensbruch oder die Verletzung des Briefgeheimnisses besorgt), so gestatten die Artikel 2059 c.c. und 185 c.p. der betroffenen Person nicht nur den Ersatz von Vermögensschäden,  sondern auch den Ersatz von Nichtvermögensschäden (Schmerzensgeld). Ist das nicht der Fall, muß der Verletzende nur für den Vermögensschaden aufkommen.
Eine Sonderform von Naturalrestitution findet sich im Recht auf Gegendarstellung, vorgesehen von Art. 42 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416 betreffend die Presse: Der für die Veröffentlichung verantwortliche Direktor muß alle die Gegendarstellugen frei veröffentlichen, die ihn erreicht haben, falls das Recht am eigenen Bild einer Person verletzt wurde, oder falls die Zeitschrift Tatsachen oder Meinungen gedruckt hat, die die Ehre der Person verletzen, oder einfach falsch sind.
Das gleiche Recht wurde von Art. 10 des Gesetzes vom 6. August 1990, Nr. 223 betreffend der Regelung von Fernseh- und Rundfunkübertragungen vorgesehen.
Das italienische Rechtssystem sieht ausdrücklich keine Möglichkeit vor, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre zu verhindern. Lehre und Rechtsprechung jedoch lassen es zu, daß der Richter es, sogar bei Vorbeugungsklage, dem potentiellen Verantwortlichen jede weitere Verbreitung dieser Nachrichten untersagen kann. Man läßt dem Richter auch die Möglichkeit zu, sogar bei Vorbeugungsklage, jede Maßnahme anzuordnen, die geeignet ist, um den Angriff auf die Privatsphäre zu unterbinden.

8. Bis zu welchem Punkt schützt Ihr Rechtssystem die Privatsphäre gegen die Indiskretionen der Presse hinsichtlich der persönlichen Informationen, die in den Datenbanken der Regierung oder der öffentlichen Anstalten gespeichert sind (z.B. Einkommensteuererklärungen, Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherungen, Personenstand und medizinische Daten)?

Italien hat bis jetzt noch nicht die Ratifizierung der Konvention, die in Straßburg am 28. Januar 1981 vom Europarat angenommen wurde, vorgelegt, obwohl das Parlament die Regierung schon mit dieser Ratifizierung beauftragt hat. Die Konvention betrifft den Schutz der Personen hinsichtlich der automatisierten Datenverarbeitung. Der Grund dafür liegt darin, daß Italien noch keine generellen Vorschriften hinsichtlich des Datenschutzes hat.
Während die Europäischen Gemeinschaften einen Richtlinienentwurf auf diesem Gebiet vorbereiten, zeigt die italienische Situation momentan einige wenige verstreute Vorschriften.
Die wichtigsten davon sind sicherlich diejenigen des Gesetzes vom 1. April 1981, Nr. 121, die der nationalen Sicherheitsabteilung des Innenministeriums die Aufgabe erteilen, Informationen und Daten, die von der Polizei hinsichtlich  öffentlicher Ordnung und Sicherheit übermittelt werden müssen, zu klassifizieren, zu analysieren und zu bewerten.
Das obengenannte Gesetz sieht drei Arten des Persönlichkeitsschutzes vor:
a) Zunächst setzt es dem Sammeln von Informationen Grenzen,  indem es festlegt, daß es unter allen Umständen verboten ist, Informationen und Daten der Bürger zu sammeln, nur aufgrund ihrer Rasse, Religion, politischen Ansichten, oder aufgrund ihrer gedanklichen Übereinstimmung mit den Prinzipien von gewerkschaftlichen, genossenschaftlichen, humanitären, kulturellen Körperschaften, und auch aufgrund ihrer Mitgliedschaft in diesen (siehe Art. 7 II des Gesetzes Nr. 121/81).
b) Eine zweite Form des Schutzes besteht darin, daß das Gesetz  dem Gebrauch der gesammelten und gespeicherten Informationen Grenzen setzt: Art. 9 III und IV untersagt es, auf jeden Fall die oben genannten Informationen für  die nicht vom Gesetz vorgesehenen Zwecke zu gebrauchen. Es ist auch der Informationentransfer innerhalb der Verwaltung verboten. Daneben darf keine gerichtliche Entscheidung, die die Bewertung des Benehmens einer Person betrifft, ausschließlich auf Daten basieren, die  durch automatische Verarbeitung ein Persönlichkeitsprofil der Personen ergeben haben.
c) Schlie_ßlich sieht Art. 8 IV des Gesetzes Nr. 121/81 vor, daß die Öffentliche Verwaltung und alle Organisationen, Betriebe, Vereine oder Privatbürger, die Personendatenbanken besitzen  dazu verpflichtet sind, die Existenz dieser Datenbanken den Archiven des Innenministeriums vor dem 31. Dezember des Jahres bekannt zu geben, in dem die Datenbank geschaffen wurde.
   Die Rechtslehre hält dies für grundsätzliche Prinzipien, aus denen Vorschriften gewonnen  werden können, die dann auf jede Art von Personendatenbanken Anwendung finden sollen.
Um das Bild der Situation zu vervollständigen, muss man noch den Gesetzentwurf betreffend des Datenschutzes erwähnen, der derzeitig im italienischen Parlament diskutiert wird.
Dieser Entwurf bezweckt den Schutz des Einzelnen gegen jegliche Art von öffentlichen oder privaten Datenbanken, die in Italien eingerichtet sind. Dabei sind diejenigen obengenannten Datenbanken des Innenministeriums (siehe die Art. 2 und 4) und generell diejenigen Datenbanken ausgenommen, die die öffentliche Sicherheit betreffen,  oder den Zweck verfolgen, Straftaten zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen, oder die die  staatliche Währungspolitik beschützen.
Die Sammlung und die Verarbeitung von persönlichen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person gestattet. Einige Ausnahmen sind jedoch zugelassen: insbesondere wenn die Sammlung der Daten von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn die Daten aus öffentlichen Registern gewonnen  werden, oder wenn die Verarbeitung nur Forschung oder statistische Zwecke verfolgt oder letztendlich wenn die Verarbeitung innerhalb der Grenzen der journalistischen Berufsausübung erfolgt (Art. 3).
Die persönlichen Daten müssen auf solche Art und Weise gespeichert werden, daß die Risiken eines nicht autorisierten Zugriffs oder jegliche Art der verbotenen Verarbeitung oder von einer Verarbeitung, die mit den Zweck jener speziellen Datenbank nicht übereinstimmt, soweit wie möglich reduziert werden (Art. 7). Der Entwurf sieht außerdem die Schaffung einer öffentlichen Körperschaft (Datenschutzbeauftragter) vor, dem alle Eigentümer einer Datenbank, deren Existenz mitzuteilen haben (Art. 8).
Bestimmte Zugriffsrechte werden den betroffenen Personen zugestanden: Insbesondere haben diese Personen das Recht, den Zweck der Datenbank und den Geheimhaltungsgrad der Informationen zu erfahren (Art. 10). Alle diejenigen Personen, deren Daten in der Datenbank gespeichert wurden, haben auch das Recht zu erfahren, daß eine solche Datenbank geschaffen wurde. Sie haben außerdem das Recht zu verlangen, daß alle die Daten, die widerrechtlich gesammelt wurden, vernichtet, auf den neuesten Stand gebracht, oder korrigiert werden (Art. 11).
Der Datenschutzbeauftragte muß außerdem über ein generelles Register der Datenbanken  verfügen, er muß überprüfen, ob diese mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen, und er muß kontrollieren, ob von diesen Datenbanken gemäß deren Zielsetzung Gebrauch gemacht wird. Der Datenschutzbeauftragte urteilt außerdem über die Anträge der betroffenen Personen betreffend der Genehmigung oder des Verbotes der Veröffentlichung bestimmter Daten,  so wie es in dem Gesetzesentwurf vorgesehen ist (Art 19 ff.).

9. a)  Existiert in Ihrem Land eine professionelle Vereinigung (Presserat), der in den Fällen der Verletzung der Privatsphäre durch die Presse intervenieren kann?
b) Wenn ja, was sind seine Zuständigkeiten und seine Mittel ?
c) Ist eine solche Vereinigung fähig, einen besseren Schutz des Einzelnen sicherzustellen?

Bis heute existiert noch keine professionelle Vereinigung (Presserat) um den Schutz der Rechte des Einzelnen in den Fällen  der Verletzung der Privatsphäre durch die Presse zu gewährleisten. Der Schutz der Privatsphäre kann deswegen vor den Gerichten eingeklagt werden, sogar bei Vorbeugungsklage, sowie es schon erläutert wurde. Das Gesetz über Fernseh- und Rundfunkübertragungen (Art. 10 ff.) sieht vor, daß das Recht auf Gegendarstellung vor einem Beauftragten für Fernsehen, Rundfunk und Veröffentlichungen ausgeübt werden kann. Die Art. 20 ff. des genannten Gesetzesentwurfs betreffend des Datenschutzes sehen letztendlich vor, daß die betroffenen Personen, ihre Anträge  auf Gegendarstellung oder Löschung direkt an den Datenschutzbeauftragten stellen können. Gegen die Entscheidungen dieser Körperschaft  können die Parteien ihren Klagen beim Gericht einreichen.
 

                                     Dr.  Giacomo Oberto
                                Richter am Landgericht Turin
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