Giacomo Oberto

 

DIE SICHERUNG

DER RICHTERLICHEN UNABHÄNGIGKEIT IN ITALIEN

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG

DES CONSIGLIO SUPERIORE DELLA MAGISTRATURA

UND EINER EINHEITLICHEN BESOLDUNG

ALLER RICHTER

 

 

„Der Weg zur Unabhängigkeit der Justiz führt über die Leiche des Justizministers“

 

(Paulus van Husen, Die Entfesselung der Dritten Gewalt, Archiv des öffentlichen Rechts (AöR) 78 (1952/53), S. 49 ff.

http://www.gewaltenteilung.de/index_husen.html?husen.htm)

 

 

Inhaltsübersicht:

 

1.

Einleitung: Die Unabhängigkeit der Justiz

2.

Die Unabhängigkeit der Justiz nach der italienischen Verfassung: Die Grundprinzipien, insbesondere die Unabsetzbarkeit

3.

Die anderen verfassungsrechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz

4.

Der Oberste Richterrat (Consiglio Superiore della Magistratura – C.S.M.) als Garant der Unabhängigkeit der Justiz in Italien: Besetzung und Wahlsystem

5.

Der Oberste Richterrat als Garant der Unabhängigkeit der Justiz in Italien: Verfassungsmäßige Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise

6.

Normsetzung und Disziplinargewalt des C.S.M.

7.

Der Zugang zur ordentlichen Richterschaft

8.

Die Laufbahn und die einheitliche Besoldung aller Richter

9.

Aktuelle Reformvorschläge für die Justiz

 

 

1. Einleitung: Die Unabhängigkeit der Justiz

 

Spricht man von der Unabhängigkeit der Justiz, dann setzt dies voraus, dass andere Gewalten vorhanden sind, denen gegenüber diese Selbständigkeit betont werden muss. Diese anderen Gewalten sind die Legislative und die Exekutive ([1]).

Der Begriff der Gewaltenteilung ist durch die Aufklärung des 18. Jahrhunderts Formprinzip des politischen Lebens geworden und in Nordamerika und Frankreich fast gleichzeitig in Erscheinung getreten. Die Gewaltenteilung geht davon aus, dass der Mensch seiner Natur nach zum Missbrauch der Gewalt neigt und deshalb Kontrolle und Gegengewichte nötig sind. Dieses Prinzip liegt der klassischen Gewaltenteilungslehre von John Locke und Charles de Montesquieu zugrunde. Lockes Versuch der Gewaltenteilung ([2]) war jedoch unvollkommen, denn es waren nur zwei Gewalten vorhanden, die Legislative und die Exekutive. Montesquieu hat diese Theorie nach Frankreich importiert ([3]), um die Judikative erweitert und nach Amerika exportiert. Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung übernimmt die Formulierungen von Locke fast wörtlich und wirft dem König von Großbritannien vor, er habe die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigt ([4]). Das Prinzip der Gewaltenteilung findet zudem Eingang in die Erklärung der Menschenrechte der Französischen Revolution ([5]).

Die Gewaltenteilung im heutigen staatsrechtlichen Sinne besagt, dass Legislative, Exekutive und Judikative von verschiedenen Organen wahrzunehmen sind. Daraus folgt zunächst, dass diese Organe selbständig sein müssen, d. h. ihr Eigenleben in sich tragen, ohne in ihrem Seinsbestand von einer der anderen Gewalten abzuhängen ([6]).

Die richterliche Unabhängigkeit ist dabei kein Recht des Richters, sondern versteht sich als eine Pflicht gegenüber dem Bürger. Sie ist eine dem Richter auferlegte Verantwortung zu eigenständigem Denken und Handeln. Ein Richter kann sich den bequemen Luxus des Dienens und des Gehorchens nicht leisten. Er darf sich nicht einfach der Macht und den Mächtigen „anpassen“. Berufliche „Privilegien“, die von der Justizverwaltung verliehen werden könnten, würden nicht ohne Wirkung bleiben. So ist beispielsweise ein „Beförderungssamt“ immer mit einer Hervorhebung gegenüber den Kollegen, mit der Macht der Beurteilung über sie, mit höherer Besoldung und mit höherem Ansehen verbunden. Das würde ausreichen, um viele Richterinnen und Richter gefügig zu machen. Theodor Eschenburg ([7]) hat es schon vor vier Jahrzehnten auf den Punkt gebracht: „Wer befördert, befiehlt!“ ([8])

Richter sind – im Unterschied zu anderen Staatsbeamten – keine Regierungsorgane zur Erledigung exekutiver Aufgaben. In diesem Zusammenhang hat das deutsche Bundesverfassungsgericht schon Anfang der 50-er Jahre im Rahmen der sogenannten Status-Diskussion erklärt, dass „die ressortmäßige Gebundenheit der Richter in der sogenannten Justizverwaltung schwere Gefahren für die richterliche Unabhängigkeit heraufbeschwört“ und dass dem Justizminister gegenüber den Richtern kein Überwachungsrecht und kein Wächteramt zukommt ([9]). Der Justizminister trägt deshalb auch keine parlamentarische Verantwortung für die Rechtsprechung der Gerichte – andernfalls könnte ja von einer „richterlichen Unabhängigkeit“ auch keine Rede sein ([10]).

 

 

2. Die Unabhängigkeit der Justiz nach der italienischen Verfassung: Die Grundprinzipien, insbesondere die Unabsetzbarkeit

 

Die italienische Verfassung von 1947 wollte mit der faschistischen Tradition endgültig brechen. Sie wollte die Verwaltungsmacht des Ministers beseitigen, die zuvor dafür genutzt worden war, Richterschaft und Staatsanwaltschaft unter der politischen Kontrolle der Exekutive zu halten. Die italienischen Verfassungsbestimmungen sehen daher eine Verwaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Obersten Richterrat (Consiglio Superiore della Magistratura – C.S.M.) und eine unabhängige Staatsanwaltschaft vor. Andere europäische Länder haben sich seitdem am italienischen Vorbild orientiert, insbesondere Portugal und Spanien. Dort wurden die Verfassungen von 1976 und 1978 gleichfalls nach dem Ende diktatorischer Regime ausgearbeitet. Bei den Diskussionen um einen einheitlichen europäischen Rechtsraum geben Justizorganisationen mit einer institutionellen Autonomie der Justiz die Richtung vor. Die vom Europarat initiierte „Europäische Charta über das Statut für die Richter“ enthält insofern interessante und diskussionswürdige Überlegungen zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit.

Nach der italienischen Verfassung ist die Richterschaft ein von jeder anderen Gewalt unabhängiger und autonomer Stand (Art. 104 Verf.). Gegenüber der Exekutive besteht die Autonomie darin, dass die Unabhängigkeit der Richterschaft beeinträchtigt würde, wenn Entscheidungen über den beruflichen Aufstieg und die allgemeine Stellung der Richter der Exekutive zustünden. Die Verfassung hat die Personalverwaltung der Richterschaft (Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Zuweisung von Ämtern und Disziplinarmaßnahmen) einem Selbstverwaltungsorgan übertragen (Art. 105 Verf.): Der Oberste Richterrat (Consiglio Superiore della MagistraturaC.S.M.) ist der Garant der Unabhängigkeit der Justiz.

Autonomie besteht auch gegenüber der Legislative. Und zwar in dem Sinn, dass der Richter allein dem Gesetz unterworfen ist (Art. 101 Verf. ).

Unabhängigkeit und Autonomie sind Prinzipien, die die Verfassung auch dem Staatsanwalt zuerkennt (Art. 107 und 112 Verf.). In Italien ist die Strafverfolgungspflicht normiert. Eben diese Pflicht zur strafrechtlichen Verfolgung trägt dazu bei, nicht nur die Unabhängigkeit des Staatsanwalts bei der Ausübung seines Amtes, sondern auch die Gleichheit der Bürger vor dem Strafgesetz zu gewährleisten. Hinzuzufügen ist, dass in Italien nicht nur die Richter, sondern auch die Staatsanwälte Mitglieder der Judikative sind. Sie werden im Zuge des gleichen Verfahrens eingestellt und genießen den gleichen Status.

Den Richtern wird zudem die Unab­setzbarkeit garantiert (Art. 107 Verf.). Die richterliche Unabhängigkeit ließe sich durch die Möglich­keit einer Freistellung vom Dienst oder eine Versetzung an einen anderen Ort stark beeinträchtigen. Um dies zu vermeiden schreibt die Verfassung vor, dass die Suspendierung, die Freistellung und die Versetzung eines Richters allein von der C.S.M. beschlossen werden kann und zwar nur mit seiner Zustimmung oder aber aus Gründen, die vom Richtergesetz vorgesehen sind und mit den dort festgelegten Garantien.

Die Versetzung oder die Zuweisung anderer Aufgaben – die die Zustimmung des Betroffenen und eine Entscheidung des C.S.M. voraussetzen – erfolgt nach Abschluss eines Bewerbungsverfahrens. Dieses Verfahren beginnt mit der Veröffentlichung der freien Stellen und der Erstellung einer Rangliste der Anwärter, die das Dienstalter, familiäre oder gesundheitliche Gründe und die fachliche Eignung berücksichtigt ([11]). Die Fälle, in denen eine Versetzung von Amts wegen ausnahmsweise zulässig ist, sind zwingend ([12]).

Der C.S.M. hat außerdem die Befugnis, einen Richter von Amts wegen wegen „Unverein­barkeit mit seiner Umgebung und/oder den Aufgaben“ zu versetzen (Art. 2 Gesetzesverordnung vom 31. Mai 1946, Nr. 511). Diese Ausnahme zum Prinzip der Unabsetzbarkeit wird durch das gewichtigere Bedürfnis gerechtfertigt, eine korrekte und ausgeglichene Ausübung der Rechtsprechung sicherzustellen. Diese wäre anderenfalls gefährdet. Für eine Versetzung wegen Unvereinbarkeit mit der Umgebung und/oder den Aufgaben ist nach dem genannten Art. 2 die „objektive“ Situation der „Verhinderung“ des Richters an der Ausübung einer bestimmten Aufgabe und/oder der effizienten Tätigkeit an einem bestimmten Ort ausschlaggebend. Diese muss zu einer Beeinträchtigung von Ansehen und einwandfreiem Wirken der Justizbehörde führen. Auf die „Schuld“ des Richters kommt es dabei nicht an, die Versetzung kann auch in Fällen schuldloser Unvereinbarkeit erfolgen. Die Voraussetzungen für diese Maßnahme unterscheiden sich also  von der amtlich verfügten Versetzung. Diese kann im Falle einer Verurteilung in einem Disziplinarverfahren als zusätzliche Maßnahme erfolgen und ist ein stärkeres Mittel als die Abmahnung. Die Versetzung hat hier Strafcharakter und setzt eine Schuld des Richters voraus (vgl. Art. 21 Kgl. Dekret Nr. 511/1946) ([13]).

 

 

3. Die anderen verfassungsrechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz

 

Die Verfassungsordnung räumt der Judikative weitere Garantien ein. Durch das Prinzip einer im Voraus gesetzlich festgelegten Zuständigkeit des Richters (Art. 25 Verf.) wird ein absoluter Gesetzesvorbehalt für die richterliche Zuständigkeit geschaffen. Damit wird untersagt, dass die richterliche Zuständigkeit durch zweitrangige Quellen oder andere als legislative Akte bestimmt wird. Zudem ist vorgeschrieben, dass der zuständige Richter unter Bezug auf die dem zu beurteilenden Tatbestand vorausgehende Situation bestimmt wird. Damit wird verhindert, dass der Richter nachträglich benannt wird. Mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters, der im Voraus per Gesetz bestimmt wird, wird zugleich auch seine Unparteilichkeit gewährleistet. Zu diesen Prinzipien kommen die Vorschriften aus dem Richtergesetz zur Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen (oder „Tabellen“), in denen der Einsatz der einzelnen Richter und die Zuweisung der Geschäftssachen festgelegt werden ([14]).

Die Institute des Einsatzes ([15]) und der Vertretung ([16]) stehen zu den Prinzipien der Unparteilichkeit und der im Voraus festgelegten Zuständigkeit nicht in Widerspruch. Sie haben das Ziel, eventuellen Personalengpässen in einzelnen Dienststellen durch den Einsatz anderer Richter zu begegnen, die ihren Dienst gewöhnlich an anderen Orten oder in anderen Abteilungen versehen. Hier sei auf das Gesetz vom 4. Mai 1998, Nr. 133 verwiesen. Es enthält wichtige Neuerungen für Verbesserungen innerhalb der Justiz. Dazu zählt die Schaffung sog. „innerbezirklicher Tabellen“. Diese ersetzen keineswegs die für die einzelnen Behörden schon bestehenden Geschäftsverteilungspläne.([17]) Sie werden vielmehr zusätzlich aufgestellt und sollen einen flexibleren und weiter reichenden Einsatz der Richter an einer größeren Anzahl von Dienststellen ermöglichen, nämlich an all denen, die im Bereich desselben Bezirks zusammengefasst sind. Dabei wird auf innovative Methoden wie die „gleichzeitige Zuteilung“ desselben Richters an mehrere Justiz­behörden und die „innerbezirkliche Vertretung“ (vgl. Art. 6 zit. Gesetz) zurückgegriffen. Mit diesen Instituten, die den bereits erwähnten Instituten des Einsatzes und der Vertretung vergleichbar sind, will der Gesetzgeber ein effizienteres System schaffen und dem nicht seltenen Personalmangel und/oder der Verhinderung der Amtsinhaber begegnen und dabei die Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Justizpersonals quantitativ und qualitativ ausweiten.

Um den organisatorischen Schwierigkeiten zu begegnen, die sich innerhalb der Justiz als Konsequenz der zeitweiligen Abwesenheit von Richtern ergeben, wurde durch das neue Gesetz vom 13. Februar 2001, Nr. 48 ([18]) bei jedem Berufungsgericht ein Stellenplan für die im Bezirk tätigen Richter geschaffen, um dadurch bei Abwesenheit die Richter aus dem Bezirk zur Vertretung einsetzen zu können. Fälle, in denen ein Einsatz des Bezirksrichters gestattet ist, sind: Abwesenheit wegen zeitweiliger krankheitsbedingter Beurlaubung oder aus sonstigen Gründen, wegen gesetzlichem oder freiwilligem Schwangerschafts‑ oder Mutterschaftsurlaub oder aus Gründen, die das Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 regelt ([19]), wegen der Umwandlung in eine andere Stelle, wegen vorsorglicher Suspendierung aufgrund eines schwebenden Straf­- oder Disziplinarverfahrens sowie aufgrund einer Befreiung von gerichtlichen Tätigkeiten wegen der Teilnahme an einer Prüfungskommission im Rahmen des Concorso für Rechtsreferendare, d.h. des nationalen Prüfungs‑ und Auswahlverfahrens für eine festgelegte Anzahl von Stellen.

Die zahlenmäßige Ist-Stärke im Personalbestand der Richter eines Bezirks wird nach Anhörung des Obersten Richterrats und unter Bezugnahme auf statistische Durchschnittswerte der Abwesenheit innerhalb eines Bezirks in den drei Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes durch ein Dekret des Justizministers festgelegt und unterliegt alle zwei Jahre einer Revision. Diese erfolgt stets auf der Grundlage der statistischen Durchschnittswerte der vorausgehenden zwei Jahre.

Die Unabhängigkeit des Staatsanwalts wird über die Festschreibung der Strafverfolgungspflicht (Art. 112 Verf.) gewährleistet. Dieses (Legalitäts-) Prinzip ist so zu verstehen, dass der Staatsanwalt, sobald er von einer Straftat Kenntnis erlangt, Ermittlungen durchführen muss. Zudem ist er verpflichtet, die Ergebnisse dieser Ermittlungen einem Richter zur Beurteilung vorzulegen und dabei seine Anträge zu formulieren. Dies sowohl dann, wenn er die Einstellung der Ermittlungen beantragen will, weil sich die Anzeige als unbegründet erwiesen hat. Aber auch dann, wenn er der Auffassung ist, gegen eine Person wegen einer bestimmten Straftat vorgehen zu müssen. Die Strafverfolgungspflicht trägt wie gesagt dazu bei, nicht nur die Unabhängigkeit des Staatsanwalts bei der Ausübung seines Amtes, sondern auch die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz zu gewährleisten.

 

 

4. Der Oberste Richterrat (Consiglio Superiore della Magistratura – C.S.M.) als Garant für die Unabhängigkeit der Justiz in Italien: Besetzung und Wahlsystem

 

Die italienische Verfassung von 1947 bestimmt in Art. 104:

Die Gerichte bilden eine selbständige Gewalt, die unabhängig von jeder anderen Gewalt ist.

Im Obersten Richterrat führt der Präsident der Republik den Vorsitz.

Ihm gehören ferner der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationshofes an.

Die übrigen Mitglieder werden zu zwei Dritteln von allen ordentlichen Richtern gewählt und zu einem Drittel durch das Parlament in gemeinsamer Sitzung aus den Reihen der ordentlichen Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaft und der Anwälte, die mehr als fünfzehn Berufsjahre aufweisen. Aus den vom Parlament gewählten Mitgliedern wählt der Rat einen Vizepräsidenten.

Die gewählten Mitglieder des Rates bleiben vier Jahre im Amt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Während ihrer Amtszeit dürfen sie weder als Anwälte eingetragen sein, noch dem Parlament und auch keinem Regionalrat angehören ([20]).“

Der Justizminister ist nicht Mitglied des Obersten Richterrats. Trotzdem kann er an den Sitzungen des Rates teilnehmen, wenn er das für erforderlich hält, um Erklärungen abzugeben oder Mitteilungen zu machen. An den Beratungen darf er hingegen nicht teilnehmen ([21]).

Der Präsident und der – in Italien nicht weisungsgebundene – Generalstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs sind neben dem Präsidenten der Republik von Amts wegen Mitglieder des Rates. Die Zahl der übrigen Mitglieder legt die Verfassung nicht fest. Zwei Drittel der Mitglieder werden von den Richtern gewählt, ein Drittel vom Parlament aus den Reihen der juristischen Professoren und der Anwälte. Die Mehrheit liegt also auf Seiten der Richter. Art. 105 der italienischen Verfassung überträgt diesem Gremium die Einstellungen, Zuweisungen und Versetzungen, Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Richterschaft. Der Oberste Richterrat ist somit das Selbstverwaltungsorgan der ordentlichen Gerichte ([22]). Dem Justizminister obliegt nach Art. 110 lediglich der Aufbau und die Verwaltung des Justizwesens.

Der Rat besteht gegen­wärtig ([23]) aus 27 Mitgliedern:

‑ dem Präsidenten der Republik als Vorsitzenden;

‑ dem Ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofs;

‑ dem Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs;

‑ acht vom Parlament bestimmten Mitgliedern, die so genannten „Laienmitglieder“;

‑ sechzehn aus den Reihen der Richterschaft gewählten Mitgliedern, die so genannten „Robenträger“.

Die Verfassung legt fest (Art. 104 Verf.), dass der Präsident der Republik, der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs „kraft Gesetz“ Mitglieder des Rates sind. Für den Rest beschränkt sich die Verfassung auf die Bestimmung, dass 2/3 der übrigen Mitglieder aus den Reihen der ordentlichen Richterschaft als Vertreter der verschiedenen Bereiche und 1/3 von den vereinigten Kammern des Parlaments aus den Reihen der Lehrstuhlinhaber für Jurisprudenz an den Universitäten und aus Rechtsanwälten, die eine mindestens fünfzehnjährige Gerichts­praxis aufweisen müssen, zu wählen sind. Es obliegt demnach der ordentlichen Gesetzgebung ([24]), die Anzahl der wählbaren Mitglieder und den Wahlmodus festzulegen.

Wie gesagt ist die Zahl der wählbaren Mitglieder derzeit auf 24 – 16 Robenträger und 8 Laien – festgesetzt. Die acht Laienmitglieder werden vom Parlament in einer Sitzung der vereinten Kammern in geheimer Abstimmung und mit 3/5‑Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder gewählt. Für eine zweite Abstimmung genügt hingegen die 3/5‑Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Für die von der Richterschaft zu wählenden Mitglieder gilt folgende Aufteilung: Zwei Mitglieder sind Angehörige des Kassationsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationsgericht, die ihre Kassationsämter tatsächlich ausüben, vier Mitglieder kommen aus den verschiedenen Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten (Procure della Repubblica presso i Tribunali) oder aus den Generalstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten (Procure della Repubblica presso le Corti d’appello), zehn stammen aus der Richterschaft bei den Landgerichten (Tribunali) oder den Oberlandesgerichten (Corti d’appello), wobei sie ihr Amt tatsächlich ausüben müssen.

Bis zur letzten Reform des Wahlsystems des C.S.M. (Ges. vom 28. März 2002, Nr. 44) erfolgte die Wahl der Mitglieder aus der Richterschaft durch eine Art modifizierter Verhältniswahl. Die Richter und die Staatsanwälte im Obersten Richterrat wurden von den vier italienischen Richter- und Staatsanwaltsorganisationen bestellt, die ihrerseits alle der italienischen nationalen Richtervereinigung (Associazione Nazionale dei Magistrati – A.N.M.) angehören. Für die Kandidaten, die sich auf der Landesliste auf die den beiden Kassationsangehörigen vorbehaltenen Stellen beworben hatten; waren zwei Stimmen abzugeben. Für die übrigen Kandidaten aus einem der vier weitgehend gleich großen Wahlkreise war eine Stimme abzugeben. Die vier Wahlkreise wurden dadurch gebildet, dass ihnen die 26 Berufungsgerichtsbezirke jeweils durch Los zugeordnet wurden. Somit änderte sich die Zusammensetzung der Wahlkreise von Wahl zu Wahl und dieses System verhinderte, dass sich Wahlkreise herausbildeten, die auf homogene geografische Gebiete bezogen waren. Dadurch trat auch in strittigen Fragen ein Pluralismus verschiedener ideologischer Ausrichtungen zu Tage, der nicht notwendig mit den Positionen übereinstimmen musste, welche die Richtervereinigungen und die politischen Parteien vertraten ([25]).

Das Wahlsystem ist seit dem Gesetz vom 28. März 2002, Nr. 44, das die Gesamtanzahl der Mitglieder von 33 auf 27 reduziert hat, ein Mehrheitswahlsystem geworden. Nach wie vor nehmen an diesen Wahlen alle Angehörige der Richterschaft – in Italien sind das die Richter und Staatsanwälte mit Ausnahme der Rechtsreferendare ohne richterlichen Aufgaben – teil. Jedoch existieren keine „regionalen“ Wahlkreise mehr. Diese wurden durch drei einzelne Wahlkreise auf staatlicher Ebene ersetzt: Der erste für die Kassationsrichter, der zweite für die Staatsanwälte und der dritte für die Richter an den Landgerichten und den Oberlandesgerichten. Jeder Richter oder Staatsanwalt erhält drei verschiedene Stimmzettel. Auf jedem Stimmzettel darf jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme abgeben: Die erste für einen Kassationsrichter, die zweite für einen Staatsanwalt und die dritte für einen Richter an einem Landgericht oder an einem Oberlandesgericht. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Die Verfassung legt die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Rates auf vier Jahre fest, eine sich direkt anschließende Wiederwahl ist nicht möglich (Art. 104 Verf.). Die Verfassung (Art. 104 Verf.) bestimmt ferner, dass der Rat unter seinen vom Parlament ernannten Mitgliedern einen Vizepräsidenten wählt. Der Vizepräsident, der dem Präsidialausschuss vorsitzt, hat die Aufgabe, die Tätigkeiten des Rates sowie die Ausführung seiner Beschlüsse zu fördern und die Haushaltsmittel zu verwalten. Ferner vertritt der Vizepräsident des C.S.M. den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung und übt die Funktionen aus, die der Präsident an ihn delegiert ([26]).

 

 

5. Der Oberste Richterrat als Garant für die Unabhängigkeit der italienischen Justiz: Verfassungsmäßige Stellung, Tätigkeiten und Arbeitsweise

 

Zur Stellung des Rates hat das Verfassungsgericht erklärt, dass es sich um ein Organ handelt, das zwar objektiv Verwaltungsfunktionen ausübt, allerdings kein Teil der öffentlichen Verwaltung sei, da er nichts mit einer Organisationsstruktur gemein habe, die direkt der Staats‑ oder den Regionsregierungen unterstehe. Unter Bezugnahme auf die Funktionen, die die Verfassung dem Rat zuweist, wird er als ein „Organ mit sicherer verfassungsmäßiger Bedeutung“ umschrieben. Seine Funktion, die sich als „Verwaltung der Rechtsprechung“ definieren lässt, umfasst in erster Linie die Personalverwaltung der Richterschaft und konkretisiert sich in Einstellungen, Zuweisungen und Versetzungen, Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen.

Außerdem zählt auch die Organisation der Justizbehörden zu seinen Aufgaben. Dadurch soll gesichert und garantiert werden, dass der einzelne Angehörige der Richterschaft bei der Amtsausübung „allein dem Gesetz“ unterworfen ist. Hier ist zu unterstreichen, dass der Oberste Rat – auf Vorschlag der Präsidenten der Berufungsgerichte und nach Anhörung der Justizräte – alle zwei Jahre die Listen für die Besetzung der Justizbehörden eines jeden einzelnen Bezirks genehmigt und zugleich auch objektive und im Voraus festgelegte Kriterien für die Geschäftsverteilung zwischen den einzelnen Richter billigt.

Die Machtbefugnisse des Obersten Rates werden durch die so genannten Gerichtsräte (Consigli giudiziari) beschränkt, die als zusätzliche „basis-nähere“ Organe gleichfalls Justizverwaltungsaufgaben übernehmen. Diese Consigli giudiziari existieren an jedem Berufungsgericht und bestehen aus dem Präsidenten und dem Generalstaatsanwalt dieses Gerichts sowie fünf weiteren Magistrati (Richter oder Staatsanwälte) als ständigen Mitgliedern. Diese Letztgenannten werden alle 2 Jahre von den Richtern und Staatsanwälten des Gerichtsbezirks gewählt ([27]).

Eine Geschäftsverteilung durch das Gerichtspräsidium, wie beispielsweise in Deutschland, kennt das italienische Modell nicht. Die Zuweisung der einzelnen Richter und Staatsanwälte zu den verschiedenen Abteilungen in Zivil- oder Strafsachen, erfolgt – wie gesagt – zentral, nämlich durch den Obersten Rat mittels jährlich erstellter „Tabellen“. Diese enthalten auch Kriterien für die weitere Geschäftsverteilung innerhalb der Abteilungen sowie für die Ersetzung verhinderter Richter. Die „Tabellen“ werden von den Präsidenten der Gerichte in Abstimmung mit den Gerichtsräten vorbereitet und müssen vom Obersten Rat genehmigt werden ([28]).

Die Beschlüsse des Obersten Rates werden von verschiedenen Kommissionen vorbereitet und ausgeführt. Dabei gehört jedes Mitglied einer oder mehreren Kommissionen an, z. B. jener zu Beurteilungs- und Besetzungsfragen. Außerdem gibt es auch eine Kommission, die Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzgebungsvorhaben erarbeitet, wenn Angelegenheiten der Justiz betroffen sind. Der Präsidialausschuss hat die Steuerungsfunktion und verwaltet das Budget, das im Staatshaushalt für die Justiz bereit gestellt wird ([29]).

Die Sitzungen des Obersten Rates sind in der Regel öffentlich und sämtliche Entscheidungen müssen schriftlich begründet werden. Das führt zu einer hohen Transparenz der Entscheidungsabläufe ([30]).

 

 

6. Normsetzung und Disziplinargewalt des C.S.M.

 

Somit steht der Rat also an der Spitze der für die Verwaltung der Rechtsprechung zuständigen bürokratischen Struktur und – mit unterschiedlichen Zuständigkeiten – arbeiten an ihr auch die Justizräte sowie die Leiter der einzelnen Abteilungen der Gerichte und Ermittlungsbehörden mit.

Der Rat hat durch sein Gründungsgesetz die Befugnis, paranormative Verfügungen zu verabschieden. Diese können sich auf drei Kategorien erstrecken:

a) Die interne Ordnung sowie die Verwaltungs‑ und Buchführungsordnung. Beide sind vom Gesetz vorgesehen. Der Rat erlässt damit Sekundärvorschriften, wie es jedem politisch‑administrativem Verfassungsorgan zuerkannt ist. Die Vorschriften dienen der Reglementierung der Organisation und der Funktionsweise des Rates.

b) Die Ordnung für das Praktikum der Rechtsreferendare, die ebenfalls ausdrücklich vom Gründungsgesetz vorgesehen ist. Sie soll die Dauer und den Verlauf des Praktikums jener Juristen regeln, die gerade in die Gerichtslaufbahn eingestiegen sind.

c) Rundschreiben, Beschlüsse und Richtlinien. Die erstgenannten dienen wesentlich der Selbstbindung bei der Ausübung des Verwaltungsermessens, das dem Selbstverwaltungsorgan von der Verfassung und dem ordentlichen Gesetz zuerkannt wird. Mit Beschlüssen und Richtlinien wird die Anwendung der Vorschriften des Richtergesetzes im Sinne einer systematischen Auslegung der Quellen vorgeschlagen und vorgenommen.

Zur Disziplinargewalt des C.S.M. ist anzumerken, dass der Oberste Rat nicht von sich aus Disziplinarmaßnahmen einleiten kann, sondern nur auf Antrag des Generalstaatsanwalts oder des Justizministers. Nach dem Gesetz vom 28. März 2002, Nr. 44 gehören zur gesonderten Disziplinarabteilung im Obersten Rat:

-      der Vizepräsident des Obersten Rates als Vorsitzender,

-      ein vom Parlament gewählter Vertreter,

-      ein Richter am Kassationsgericht,

-      ein Staatsanwalt,

-      zwei Richter am Landgericht oder am Oberlandesgericht.

Es sind also sechs Mitglieder. Stimmengleichheit führt zu der für den Betroffenen günstigeren Lösung.

Bei vielen der in Italien eingeleiteten Disziplinarverfahren geht es um den Vorwurf der verspäteten Urteilsabsetzung oder des ungenügenden Engagements bei der Aufgabenerfüllung ([31]).

Der C.S.M. spielt im übrigen eine entscheidende Rolle bei der richterlichen Aus- und Fortbildung. In Italien gibt es noch keine Richterschule. ([32]) Das ist eng mit der Frage nach dem Zugang zur Richterschaft verbunden.

 

 

7. Der Zugang zur ordentlichen Richterschaft

 

Der Zugang zur Richterlaufbahn erfolgt, so ist es in Art. 106 Abs.1 der Verfassung festgelegt, über einen öffentlichen Concorso, d.h. durch ein Prüfungs‑ und Auswahlverfahren auf nationaler Ebene für eine festgelegte Anzahl von Stellen. Die Zugangsordnung zur Richterlaufbahn war in den letzten Jahren Gegenstand verschiedener gesetzlicher Eingriffe. Sie hatten einerseits das Ziel, die Concorso‑Verfahren zugunsten einer rascheren Abwicklung zu vereinfachen, andererseits sollte ein gemeinsamer Ausbildungsstandard für alle Organe, die in der Rechtsprechung zusammenarbeiten, geschaffen und gefördert werden: Richter, Notare und Rechtsanwälte. Der Gesetzgeber hat daher für jene, die später in einem dieser Bereiche tätig sein wollen, an den Universitäten Spezialisierungskurse post lauream zur Ergänzung der Ausbildung eingerichtet ([33]). Diese Kurse wurden im akademischen Jahr 2001/­2002 eingeführt.

Um das Concorso‑Verfahren zu verbessern und zu straffen und um damit „in angemessener Zeit und mit der erforderlichen Sorgfalt die Bewertung der Kandidaten zu bewältigen“, wurde durch die genannte Gesetzesverordnung Nr. 398/1997 der Art. 123 des Richtergesetzes neu formuliert und die Anforderungen des Concorso für Rechtsreferendare neu gefasst. Dabei wurde zunächst der früher bereits vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfung eine Vorprüfung – in den der schriftlichen Prüfung zugrunde liegenden Fächern – vorgeschaltet. Sie sollte EDV-gestützt erfolgen. Diese computerisierte Vorprüfung wurde dann allerdings in der neuen Concorso­-Ordnung, die mit Gesetz Nr. 48/2001 beschlossen wurde, verworfen. Zur Beschleunigung der Korrektur der Prüfungsarbeiten wurde der „externe Korrektor“ geschaffen. Die Abschaffung der selektiven computerisierten Vorprüfung wird mit der Einführung jener Ordnung wirksam, die den Einsatz externer Korrektoren gestattet.

Bis zur Verabschiedung des Gesetzes vom 13. Februar 2001 Nr. 48 zur „Erhöhung der Ist-Stärke und Zugangsordnung zur Richterlaufbahn“ konnte der Zugang zur Richterlaufbahn ausschließlich über den landesweiten Concorso für Rechtsreferendare erfolgen. Um zum Concorso zugelassen zu werden, musste – und muss heute noch – der Studienabschluss in Rechtswissenschaften vorliegen. Wenn in Zukunft die Spezialisierungskurse für den Zugang zu den Rechtsberufen ihre Arbeit aufgenommen haben, müssen die Kandidaten neben dem Jura-Abschluss auch diesen Spezialisierungskurs erfolgreich absolviert haben.

Mit Gesetz Nr. 48/2001 ist neben dem Concorso für Rechtsreferendare – mit dem 90% der frei werdenden Personalstellen gedeckt werden sollen – ein Concorso für Richter an Landgerichten eingeführt worden. Er ist Rechtsanwälten unter 45 Jahren vorbehalten. Die Kandidaten müssen fünf Jahre Berufserfahrung vorweisen oder mindestens fünf Jahre lang eine ehrenamtliche Tätigkeit am Gericht ausgeübt haben. Voraussetzung ist, dass ihnen gegenüber kein Verfahren zum Entzug der Zulassung eingeleitet worden ist.

Der Concorso für Rechtsreferendare und der für die Richter an Landgerichten besteht aus drei schriftlichen Prüfungen ([34]). Die mündliche Prüfung umfasst die juristischen Kernfächer ([35]).

Der Concorso für Rechtsreferendare und der für die Richter an den Landgerichten wird auf Beschluss des C.S.M., mit dem die Anzahl der Stellen festlegt wird, vom Justizministerium ausgeschrieben. Überschreitet bei Abschluss des Concorso die Zahl der geeigneten Kandidaten die Zahl der im Concorso ausgeschriebenen Stellen, so beantragt der Oberste Richterrat beim Ministerium die Zuteilung weiterer verfügbarer Stellen oder solcher, die innerhalb von sechs Monaten nach Bestätigung der Rangliste verfügbar werden.

Der vom C.S.M. ernannten Prüfungskommission sitzt ein Mitglied der Kassation vor, der tatsächlich auch sein Amt noch ausübt. Die Prüfungskommission besteht ferner aus einem Angehörigen des Richterstandes, der mindestens die Eignung für die Beurteilung für eine Ernennung zum Kassationsrichter besitzt. Er ist stellvertretender Vorsitzender. Des weiteren setzt sich die Kommission aus zweiundzwanzig Richtern mit dem Mindestdienstgrad eines Berufungsrichters sowie aus acht Universitätsdozenten für das Fach Jura zusammen. Die Gesamtzahl der Mitglieder dieser Prüfungskommission ist also 32. Es können Unterkommissionen gebildet werden. Die von der Kommission auf Grundlage der Gesamtsumme aus den Einzelprüfungsleistungen jedes Kandidaten erstellte Rangliste wird vom C.S.M. bestätigt.

Die Kandidaten, die den Concorso für Rechtsreferendare bestanden haben, werden zu Rechtsreferendaren ernannt und einer erstinstanzlichen Justizbehörde, die gleichzeitig auch Sitz eines Berufungsgerichts sein muss, zur Absolvierung eines Praktikums zugewiesen ([36]).

Die vom C.S.M. festgelegte Praktikumsdauer darf zwölf Monate nicht unterschreiten. Das Praktikum besteht aus der Teilnahme und der Mitarbeit an der Gerichtstätigkeit von Richtern im Zivil‑ und Strafrechtsbereich in ihrer Eigenschaft als Einzel‑ oder Kollegialrichter oder an der Tätigkeit von Staatsanwälten.

Das Praktikum wird vom C.S.M. geleitet, organisiert, koordiniert und kontrolliert. Dazu werden externe Mitglieder von Kollegialorganen (Gerichtsräte und Bezirkskommissionen) und einzelne Richter herangezogen, die sich dazu bereit erklärt haben und über besonderes Fachwissen verfügen (Mitarbeiter und Beauftragte). Ziel des Praktikums ist es, die berufliche Ausbildung der Rechtsreferendare zu gewährleisten und ihre Eignung für die Ausübung der Rechtsprechung festzustellen. Bei der Tätigkeit des C.S.M. in der Organisation sind – nicht nur auf zentraler, sondern auch auf lokaler Ebene – die Studientreffen für Rechtsreferendare hervorzuheben, die unter Einbeziehung der Justizräte und der Bezirksreferenten für die dezentralisierte Ausbildung erfolgen ([37]).

Nach der Ausbildungszeit kann den Rechtsreferendaren eine Stelle in der erstinstanzlichen Rechtsprechung zugewiesen werden. Der C.S.M. erstellt eine Liste der freien Stellen und beruft die Rechtsreferendare ein, die – in der Reihenfolge der Rangliste des Concorso – ihre Präferenzen angeben ([38]).

 

 

8. Die Laufbahn und die einheitliche Besoldung aller Richter

 

Im Hinblick auf den Karriereverlauf sei zunächst an die Gerichtsver­fassung von 1941 erinnert: Der Zugang zu den „höheren“ Ämtern (Beru­fungs‑ und Kassationsgerichtshöfen) darf nur über ausgeschriebene Concorsi (Prüfungen) und Beurteilungen erfolgen.

Das Inkrafttreten der Verfassung, insbesondere des Art. 107 Abs. 3, demzufolge sich „die Angehörigen der Richterschaft nur aufgrund ihrer unterschiedlichen Ämter voneinander unterscheiden“, hat hier zu einer grundlegenden Neuregelung geführt. Durch eine Reihe späterer Gesetze ([39]) wurde nämlich der Karriereverlauf über ausgeschriebene Concorsi und Beurteilungen abgeschafft und eine automatische Beförderung je nach Dienstalter – und vorbehaltlich schuldhaften Vergehens – eingeführt. Durch die Einführung eines Systems der sog. „offenen Laufbahn“ wurden Funktion und Beförderungsrang getrennt. Sie entwickeln sich auf zwei parallelen Schienen, die nicht notwendigerweise miteinander verbunden sind.

Das System ist also folgendermaßen gegliedert: Das für die Ernennung zum Richter am Landgericht erforderliche Dienstalter beträgt zwei Jahre ab Dienstantritt als Rechtsreferendar mit richterlichen Aufgaben ([40]). Nach elf Dienstjahren können die Richter am Landgericht zum Richter am Berufungsgericht ernannt werden ([41]). Das für die Erklärung der Eignung für die Ernennung zum Richter am Kassationsgericht erforderliche Dienstalter beträgt sieben Jahre ab der Ernennung zum Berufungsrichter; nach weiteren acht Jahren können die Richter als für die Ernennung zu höheren leitenden Ämtern geeignet erklärt werden ([42]).

Wenn das erforderliche Dienstalter erreicht ist, wird die Beförderung nach Anhörung des zuständigen Richterrats vom C.S.M. beschlossen. Die Gerichtsräte fertigen regelmäßig gutachterliche Stellungnahmen zur Arbeit der Richter und der Staatsanwälte des Bezirks. Hierbei werden vom Gerichtspräsidenten erstellte Berichte verwertet. Im Ergebnis sind die Stellungnahmen zu 90 % positiv im Sinne einer untadeligen Amtsführung, so dass die nach dem Dienstalter anstehende Laufbahnstufe mit ihren wirtschaftlichen Konsequenzen erreicht werden kann. Im Falle einer negativen Bewertung wird der Richter nach Ablauf einer bestimmten Frist erneut einer Beurteilung unterzogen.

Dieses derzeit geltende System basiert auf der Trennung von Dienstgrad (und Gehalt) einerseits und ausgeübtem Amt andererseits. Das bedeutet, dass die Beförderung zu einem höheren Dienstgrad nicht von der tatsächlichen Zuteilung einer dem erreichten Dienstgrad entsprechenden Stelle abhängt. Um beispielsweise einer Stelle am Berufungsgericht (als Berufungsgerichtsrat) zugeteilt zu werden, muss der Richter die Ernennung zum Dienstgrad Berufungsrichter erhalten haben; umgekehrt kann ein Berufungsricther oder ein Richter, der für die Ernennung zum Kassationsrichter als geeignet erklärt wurde, weiterhin ohne jegliche zeitliche Befristung in seinem bisherigen Amt verbleiben, auch wenn dieses einem niedrigeren Dienstgrad entspricht ([43]). Die einzige unmittelbare Folge einer Beförderung ist die entsprechende Besoldung. Der Karriereverlauf für Richter und Staatsanwälte ist gleich.

Die Vorteile dieses Systems der offenen Laufbahn und des einheitlichen Besoldungsschemas für alle Richter liegen in der Einheitlichkeit der Richterämter, in der Unterbindung einer Hierarchie und in der Möglichkeit, dass die Richter weiter Aufgaben erfüllen können, für die sie am besten geeignet sind, ohne dass sie dafür – im Vergleich zu beförderten Kollegen – einen finanziellen Nachteil aus einer unterbliebenen Beförderung in Kauf nehmen müssten. Dementsprechend kann auch kein Richter gezwungen werden, die höhere Funktionsstelle tatsächlich auszuüben, die er – entsprechend seinem Dienstalter – als Beförderungsrang erreicht hat. Ein hervorragender Richter erster Instanz muss daher nicht zum Berufungs- oder Revisionsgericht wechseln, wenn er befördert werden will. Zu nennen sind hier beispielsweise jene Staatsanwälte, die langwierige Verfahren gegen die Mafia betreiben. Viele von Ihnen haben diese Arbeit fortgesetzt, obwohl sie bereits zu Richtern am Kassationshof befördert worden waren ([44]).

Zusammenfassend ist diese „quasi automatische Beförderung“ die Konsequenz des italienischen Verständnisses, nach dem ein Richter „sine spe ac metu“ sein müsse, ohne Furcht und Hoffnung. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass ein italienischer Richter heute ohne Furcht vor Nachteilen und Hoffnung auf Vorteile für seine Karriere nach seinem eigenen Gewissen entscheiden kann ([45]).

 

 

9. Aktuelle Reformvorschläge für die Justiz

 

Im Laufe der letzten Jahre ist das Verhältnis zwischen Justiz und Politik immer schwieriger geworden. Schon 1998 beantragte der Justizminister die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen zwei Staatsanwälte aus Mailand. Beiden wurde vorgeworfen, ihre Ansichten über die Regierungspolitik im Hinblick auf den Kampf gegen die Korruption und zu den geplanten Verfassungsreformen in der Justiz öffentlich kund getan zu haben. Die – zwischenzeitlich offenbar wieder zu den Akten gelegten – Pläne zu einer Verfassungsreform betrafen den Vorschlag, den Anteil der politisch gewählten Mitglieder des Obersten Rates auf mehr als 50 % zu erhöhen. Ferner wurde – in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufdeckung politischer Korruptionsskandale – immer wieder die Trennung von Richterschaft und Staatsanwaltschaft gefordert mit dem Ziel, die Staatsanwaltschaft der Exekutive zu unterstellen. Sicherlich kein Zufall. Es deutet vielmehr darauf hin, dass die Aufdeckung der schweren Bestechungsskandale bei einem weniger unabhängigen Justizwesen nicht in gleicher Weise möglich gewesen wäre.

Das Problem verschlechterte sich nach den politischen Wahlen des Jahres 2001. Regierungschef wurde der wichtigste Unternehmer der Medienindustrie und einer der reichsten Italiener. Der Ministerpräsident und Chef der Regierungskoalition, leitende Angestellte seines Firmenimperiums, Freunde, wichtige Abgeordnete seiner Partei standen und stehen noch unter massiven Anklagen. Manche sollen gelogen und betrogen, andere bestochen oder mit der Mafia paktiert haben. Alle behaupten, sie seien Opfer einer von der Linken organisierten „richterlichen Verschwörung“. Nun, so die Sorge, wollen sie ihre Ankläger und Richter kurzerhand entmachten.

Dem hat die italienische Richtervereinigung erwidert, dass die Ermittlungen nur das Ergebnis der Gesetzesanwendung seien; die Korruption sei eine nicht zu leugnende Tatsache; viele Politiker seien durch rechtskräftige Urteile bestraft worden. Dennoch sind alle diese Bemühungen umsonst. „Rote Roben“ wollten ihn „aus dem Amt jagen“, lässt der Regierungschef tagtäglich und gebetsmühlenhaft über sein Medienimperium polemisieren, politisierte Staatsanwälte und Richter sein „Kommunisten“, allesamt. Das bleibt nicht ohne Wirkung: Statt über die Angeklagten, diskutiert Italien über die Richter.

Anfang 2002 hat die Regierung einen Gesetzesentwurf ins Parlament gebracht, der die Reform des Richtergesetzes zum Ziel hat. Die Trennung der beruflichen Laufbahn von Staatsanwälten auf der einen Seite und von Richtern auf der anderen ist der Kernpunkt der Justizreform. Geplant ist eine Hochschule zur Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten, deren Berufswege getrennt bleiben sollen. Wer einmal als Richter begonnen hat, darf nicht mehr Staatsanwalt werden und umgekehrt. Zusätzlich will die Regierung das System zur Wahl des Obersten Richterrats ändern, dessen Vorsitz verfassungsgemäß der Staatspräsident inne hat. Ziel dieser Bestrebungen ist es, so die Regierungskoalition, den Aufbau „politisch oder ideologisch“ ausgerichteter Gruppen in diesem Gremium zu vermeiden.

Der Oberste Richterrat prangerte die Reform als verfassungswidrig an. Einziges Ziel der Reform sei es, größeren Einfluss auf die Personalentscheidungen innerhalb der Justiz auszuüben, bemängelten die Richter. Seit Monaten ist die Reform des Justizsystems in Italien ein heftig umstrittenes Thema. Die Mitte-Rechts-Regierung beschuldigt die Richter, jegliche Innovation im italienischen Justizsystem, das veraltet und ineffizient sei, stoppen zu wollen. Immerhin seien über fünf Millionen Verfahren in Italien anhängig. Die Richter hingegen beschuldigen die Regierung, das Justizsystem unter politische Kontrolle bringen zu wollen, um damit die Korruptionsprozesse zu stoppen. Gegen diese von der Regierung geplante Reform haben die italienischen Richter und Staatsanwälte im Juli 2002 mit einem Streik protestiert.

Es ist sehr schwer vorherzusagen, wie sich die Lage weiter entwickeln wird. Nur eins steht fest und der UN-Sonderberichterstatter über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten hat es in seinem Bericht über Italien angemerkt: In diesem Land ist „die Unabhängigkeit der Richter und die Unabhängigkeit der Staatsanwälte nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Kultur und in der Tradition verankert“ ([46]). Mailand war der Geburtsort der UN-Grundprinzipien über die Unabhängigkeit der Gerichtsgewalt und ich will an dieser Stelle daran erinnern, dass diese „basic principles“ auch dank der Mitarbeit der Internationalen Richtervereinigung ausgearbeitet worden sind. Damit, und in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft, will ich meinen Vortrag beenden und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

 

ZURÜCK ZUM ANFANG DES ARTIKELS

HOME PAGE

 

 



[1] Vgl. van Husen, Die Entfesselung der Dritten Gewalt, Archiv des öffentlichen Rechts (AöR) 78 (1952/53), S. 49 ff.; der Aufsatz ist auch unter folgender Web-Adresse zu finden:

http://www.gewaltenteilung.de/index_husen.html?husen.htm

[2] Vgl. die politische Schrift Two Treatises on Government (zwei Abhandlungen über die Regierung).

[3] „Il n’y a point (…) de liberté si la puissance de juger n’est pas séparée de la puissance législative et de l’exécutrice. Si elle était jointe à la puissance législative, le pouvoir sur la vie et la liberté des citoyens serait arbitraire ; car le juge serait législateur. Si elle était jointe à la puissance exécutrice, le juge pourrait avoir la force d’un oppresseur. Tout serait perdu si le même homme, ou le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple exerçait ces trois pouvoirs : celui de faire les lois, celui d’exécuter les résolutions publiques et celui de juger les crimes ou les différends des particuliers“ (Montesquieu, De l’esprit des lois, Genève, 1748, Livre XI, Chapitre VI). Zum Thema richterliche Unabhängigkeit und Gewaltenteilung vgl. Mortara, Istituzioni di ordinamento giudiziario, Firenze, 1890, S. 11 ff.; Ammatuna, Calamandrei, Candian, et al., Per l’ordine giudiziario, Milano, 1946; Barak, Judicial Discretion, Ital. Übersetzung unter dem Titel: La discrezionalità del giudice, Milano, 1995, S. 189 ff.; Oberto, Les garanties de l’impartialité des juges et de l’indépendance de la justice, in: Le rôle du juge dans une société démocratique, Strasbourg, 1996, S. 15 ff.; Rodriguez-Arribas, Sgroi, Abravanel, et al., L’indipendenza della giustizia, oggi. Judicial Independence, Today, Liber amicorum in onore di Giovanni E. Longo, Milano, 1999. Der Aufsatz von Abravanel, Essai sur le « pouvoir du juge », S. 1 ff. verdient besondere Beachtung.

[4][The present King of Great Britain] has obstructed the Administration of Justice, by refusing his Assent to Laws for establishing Judiciary powers. – He has made Judges dependent on his Will alone, for the tenure of their offices, and the amount and payment of their salaries vgl. The unanimous Declaration of the thirteen united States of America, in Congress, July 4, 1776; der Text ist unter folgender Web-Adresse zu finden:

http://www.nara.gov/exhall/charters/declaration/decmain.html.

[5] „Toute société dans laquelle la garantie des droits n’est pas assurée, ni la séparation des pouvoirs déterminée, n’a point de constitution“ („Eine jede Gesellschaft, in der weder die Gewährleistung der Rechte zugesichert noch die Gewaltenteilung festgelegt ist, hat keine Verfassung“), proklamierte Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789, Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen du 26 août 1789; der Text ist – auf Französisch und Deutsch – unter folgender Web-Adresse zu finden: http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/constitution58/decl1789.htm.

[6] Vgl. van Husen, a.a.O.

[7] Vgl. Eschenburg, Ämterpatronage, Stuttgart, 1961, S. 14.

[8] Vgl. Häuser, Selbstverwaltung der Dritten Gewalt; der Aufsatz ist unter folgender Web-Adresse zu finden:

http://www.nrv-net.de/Download/BMJ_1.rtf

[9] Vgl. Jahrbuch des Öffentlichen Rechts, Neue Fassung, Band 6, S. 204.

[10] Vgl. Häuser, a.a.O.

[11] Das Verfahren ist Gegenstand eines speziellen Rundschreibens des Selbstverwaltungsorgans: Rundschreiben Nr. 15098 vom 30. November 1993 und nachfolgende Ände­rungen.

[12] Abgesehen von der ersten Stellenzuweisung für Rechtsreferendare, handelt es sich um Fälle, in denen die verfügte Ver­setzung darauf abzielt, den Interessen der Verwaltung an der Besetzung bestimmter Stellen zu genügen. Dazu zählen insbesondere die Art. 4 ff. Gesetz vom 25. Juli 1966, Nr. 570 und nachfolgende Änderungen, für die Besetzung von Richterstellen am Berufungsgericht, für die es keine Anwärter gibt, Art. 10 Gesetz vom 20. Dezember 1973, Nr. 831 für die Zuweisung von Kassationsaufgaben, Art. 3 ff. Gesetz vom 16. Oktober 1991, Nr. 321 und nachfolgende Änderungen für die Versetzung auf freie Stellen, für die es keine Anwärter gibt, Art. 1 Gesetz vom 4. Mai 1998, Nr. 133 für die Besetzung ungün­stig gelegener Gerichtssitze in Süd‑ und Inselitalien. Diese sind, wie man weiß, wenig begehrt und stets frei.

[13] Ein weiterer Fall der amtlich verfügten Versetzung kann sich ergeben, wenn das Gericht, dem der Richter angehörte, aufgelöst wird (Art. 2 Kgl. Dekret Nr. 511/1946).

[14] Vgl. Art. 7 ff. Kgl. Dekret vom 30. Januar 1941, Nr. 12; vgl. ferner die vom C.S.M. zuletzt mit Rundschreiben Nr. 8873 vom 21. Mai 1997 eingeführte Sonderregelung.

[15] Vgl. insbesondere Art. 110 Kgl. Dekret vom 30. Januar 1941, Nr. 12, sowie die Detailregelung im Rundschreiben des C.S.M. Nr. 7704 vom 2. Mai 1991.

[16] Vgl. insbesondere Art. 97, 105 und 109 Kgl. Dekret Nr. 12/1941, sowie die Detailregelung im Rundschreiben des C.S.M. Nr. 7704 vom 2. Mai 1991.

[17] vgl. Art. 7‑bis Kgl. Dekret Nr. 12/1941.

[18] Es reformiert den Zugang zur Richterlaufbahn und hat den Personalbestand um 1000 Stellen erhöht.

[19] Darin finden sich die Vorschriften für die Unterstützung bei Mutter‑ und Vaterschaft

[20] Zum C.S.M. vgl. Santosuosso, Il Consiglio superiore della magistratura, Milano, 1958; Bartole, Autonomia e indipendenza dell’ordine giudiziario, Padova, 1964, S. 4 ff.; Volpe, Ordinamento giudiziario generale, Enciclopedia del diritto, XXX, Milano, 1980, S. 836 ff.; Guarnieri, L’indipendenza della magistratura, Padova, 1981; Bonifacio und Giacobbe, La magistratura, in Commentario della costituzione hrg. von G. Branca, Bologna, 1986, S. 76 ff.; Pizzorusso, L’organizzazione della giustizia in Italia, Torino, 1985, S. 38 ff.; G. Zagrebelksy, Il potere normativo del Consiglio Superiore della Magistratura, La giustizia tra diritto e organizzazione, Torino, 1987, S. 183; Di Federico, «Lottizzazioni correntizie» e «politicizzazione» del C.S.M.: quali rimedi?, Quaderni costituzionali, 1990, X, Nr. 2, S. 279 ff.; G. Verde, L’amministrazione della giustizia fra Ministro e Consiglio Superiore, Padova, 1990; Onida, La posizione costituzionale del Csm e i rapporti con gli altri poteri, in Magistratura, Csm e principi costituzionali, Bari, S. 17 ff.; Devoto, Governo autonomo della magistratura e responsabilità politiche, Cassazione penale, 1992, S. 2538 ff.; G. Ferri, Il Consiglio Superiore della Magistratura e il suo Presidente, Padova, 1995; Consiglio Superiore della Magistratura, Il sistema giudiziario italiano, Roma, 2001.

[21] Vgl. Art. 16, Gesetz vom 24. März 1958, Nr. 195.

[22] Zur Errichtung und zur Funktionsweise der Aufsichtsbehörde vgl. Gesetz vom 24. März 1958, Nr. 195 und Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. September 1958, Nr. 916, sowie die von dem Selbstverwaltungsorgan selbst verabschiedete interne Ordnung.

[23] Nach dem Gesetz vom 28. März 2002, Nr. 44, das die Gesamtanzahl der Mitglieder von 33 auf 27 gekürzt hat.

[24] Vgl. daneben das Gesetz Nr. 195/1959 und das Dekret des Präsidenten der Republik vom 12. April 1976, Nr. 89, das Gesetz vom 12. April 1990, Nr. 74, das Dekret des Präsidenten der Republik vom l. Juni 1990, Nr. 132 und das schon erwähnte Gesetz vom 28. März 2002, Nr. 44, durch das die Gesamtanzahl der Mitglieder von 33 auf 27 reduziert wurde.

[25] Behrend, Institutionelle Autonomie der Justiz in Europa; der Aufsatz ist unter folgender Web-Adresse zu finden: http://www.verdi.de/0x0ad00f05_0x00004cd7

[26] Vgl. insbesondere Art. 19 Gesetz Nr. 195/1958 und Art. 4 int. Ordnung des C.S.M.

[27] Behrend, a.a.O.

[28] Behrend, a.a.O.

[29] Behrend, a.a.O.

[30] Behrend, a.a.O.

[31] Dazu vgl. Oberto, Judicial Ethics in the Italian Legal System, Rivista di diritto privato, 1996, S. 393 ff.; s. auch Zagrebelsky, La responsabilità disciplinare dei magistrati: alcuni aspetti generali, Rivista di diritto processuale, 1975, S. 439 ff.; Giuliani und Picardi, La responsabilità del giudice dallo Stato liberale allo Stato fascista, Foro italiano, 1978, IV, S. 213 ff.; Vigoriti, Le responsabilità dei giudici, Bologna, 1984, S. 76 ff.; Pajardi, Deontologia e responsabilità dei magistrati, Milano, 1985; Pizzorusso, Izzo und Fiandanese, Lo stato giuridico dei magistrati ordinari, Roma, 1986, S. 349 ff.; Mele, La responsabilità disciplinare dei magistrati, Milano, 1987; Cicala, Il governo della Magistratura: I profili disciplinari, Magistratura Indipendente, 1995, Nr. 3, p. 8; Ricciotti und Mariucci, Deontologia giudiziaria, I, Padova, 1995.

[32] Dazu vgl. Oberto, Recrutement et formation des magistrats : le système italien  dans le cadre des principes internationaux sur le statut des magistrats et l’indépendance du pouvoir judiciaire, Riv. dir. priv., 2001, S. 717 ff.; Ab dem 29. März 2001 ist der Aufsatz auch unter folgender Web-Adresse zu finden:  https://www.giacomooberto.com/csm/rapport.htm; S. auch Borgna und Cassano, Il giudice e il principe. Magistratura e potere politico in Italia e in Europa, Roma, 1997, S. 107 ff.; Oberto, Verardi und Viazzi, Il reclutamento e la formazione professionale dei magistrati in Italia e in Europa, in: Dogliotti, Figone, Oberto et al., L’esame di uditore giudiziario, Milano, 1997, S. 41 ff.; Oberto, Les enjeux de la formation des magistrats. Organisation institutionnelle de la formation, Riv. dir. priv., 1997, S. 214 ff.; Ab dem 16. März 1997 ist der Aufsatz auch unter folgender Web-Adresse zu finden: http://juripole.univ-nancy2.fr/Magistrature/uim/formation.html; Consiglio Superiore della Magistratura, Il magistrato: dal reclutamento alla formazione professionale. Esperienze in Italia e nel mondo, Quaderni C.S.M., Roma, 1982; Viazzi, Il reclutamento e la formazione professionale dei magistrati: una questione cruciale di politica istituzionale, Questione giustizia, 1984, S. 307 ff.; Di Federico, Preparazione professionale degli avvocati e dei magistrati: discussione su una ipotesi di riforma, Padova, 1987; Parziale, Il reclutamento e la formazione professionale del magistrato, Documenti giustizia, 1993, S. 1561 ff.; Civinini, L’esperienza della formazione permanente nei lavori del C.S.M., Documenti giustizia, 1997, S. 2543 ff.; Verardi, Il reclutamento e la formazione dei magistrati e degli avvocati, Questione giustizia, 1997, S. 91 ff.; Verardi, Spunti per una storia della formazione dei magistrati in Italia: dal tirocinio degli uditori alla formazione permanente, Vortrag für das vom Consiglio Superiore della Magistratura organisierte Seminar zum Thema „Formazione dei formatori“, Rom, 21-23. Juni 1999; Verardi, Il C.S.M. e la formazione dei magistrati: verso una scuola o un mero servizio di aggiornamento professionale?, Questione giustizia, 1999, Nr. 2. Für eine komparative Übersicht der modernen Einstellungs-, Aus- und Fortbildungsysteme der Richter in den Ländern, die Mitglieder der Internationalen Vereinigung der Richter sind, vgl. Union Internationale des Magistrats - Fondation « Justice Dans Le Monde », Traité d’organisation judiciaire comparée, I, Zürich-Bruxelles, 1999; Conseil de l’Europe (hrsg. von), L’Europe judiciaire, Strasbourg, 2000.

[33] Gesetzesverordnung Nr. 398/1997

[34] Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Fächer: Im ersten Fall Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht, im zweiten Fall Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Straf­recht und Strafprozessrecht, Verwaltungsrecht.

[35] vgl. Art. 123‑ter Richtergesetz.

[36] Die entsprechende Ordnung wurde mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 17. Juli 1998 geändert.

[37] Das Gesetz Nr. 48/2001 hat schließlich eine beträchtliche Erhöhung der Personalstellen für Richter (tausend Einheiten) festgelegt. Diese sollten durch drei außerordentliche und mit einem einzigen Dekret ausgeschriebene Concorsi gedeckt werden.

[38] Die Verfassung sieht als Ausnahme von der Einstellung über Ausschreibungen die direkte Ernennung von ordentli­chen Universitätsprofessoren der Jurisprudenz oder von Rechtsanwälten mit mindestens fünfzehnjähriger Berufspraxis und eine Eintragung in die Sonderregi­ster für höhere Instanzen zum Kassationsrat „für hervorragende Verdienste“ vor (Art. 106 Verf.). Diese Bestimmung wurde mit Gesetz vom 5. August 1998, Nr. 303 zur Ausführung gebracht und ist Gegenstand des C.S.M.‑Rund­schreibens P.‑99‑03499 vom 18.2.1999.

[39] Gesetz vom 25. Juli 1966, Nr. 570 über die Ernennung zum Richter am Berufungsgerichtshof; Gesetz vom 20. Dezember 1973, Nr. 831 über die Ernennung zum Richter am Kassati­onsgerichtshof.

[40] Vgl. Gesetz vom 2. April 1979, Nr. 97.

[41] Vgl. Gesetz vom 25. Juli 1966, Nr. 570.

[42] Vgl. Gesetz vom 20. Dezember 1973, Nr. 831.

[43] Vor zehn Jahren wurde sogar die Möglichkeit der sog. Umkehrbarkeit der Amtsausübung eingeführt. Den Richtern, die eine Stelle an Berufungs‑ oder Kassationsgericht innehaben, wurde auf Antrag gestattet, einer Stelle an Instanzgerichten bzw. an einem jeglichen anderen Amt am Instanzgerichten zugeteilt zu werden, selbst wenn diese dem Dienstgrad eines Richters am Landgericht entsprechen (Art. 21‑sexies Gesetzesverord­nung vom 8. Juni 1992, Nr. 306, in Gesetz umgewandelt mit Gesetz vom 7. August 1992, Nr. 356).

[44] Vgl. Häuser, a.a.O.

[45] Vgl. Behrend, a.a.O.

[46] Vgl. das „Report of the Special Rapporteur on the independence of judges and and lawyers, Dato’ Param Cumaraswamy, submitted in accordance with Commission on Human Rights resolution 2001/39. Addendum. Preliminary report on the mission to Italy“. Der Text ist unter folgender Web-Adresse zu finden: http://www.unhchr.ch/pdf/72add3AV.pdf.